# Verordnung über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. November 2013 über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

StF: LGBl. Nr. 135/2013

> Aufgrund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 161/2013, wird verordnet:

Im RIS seit

02.06.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden werden zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Gemeindeverbänden (Standesamtsverbänden) vereinigt.

(2) Die Standesamtsverbände nach Abs. 1 und die kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013, gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.

(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.

Im RIS seit

02.06.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bildung von Standesamtsbezirken, Bote für Tirol Nr. 164/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 159/2012, außer Kraft.

Im RIS seit

02.06.2021

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

16.12.2024