# Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates

Verordnung der Landesregierung vom 13. Juli 2021 über die Vergütung für die Mitglieder des Sachverständigenbeirates

StF: LGBl. Nr. 106/2021

> Aufgrund des § 32 Abs. 7 und 8 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021, LGBl. Nr. 124/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

09.08.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Mitglieder des Sachverständigenbeirates haben Anspruch auf eine Vergütung ihrer Mühewaltung für

(2) Der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat weiters Anspruch auf eine Vergütung für seine Mühewaltung für die Erstattung von Gutachten nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3, 22 Abs. 4 und 5, 24 Abs. 4, 26 Abs. 2, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, und 37 Abs. 3 des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2021 vorgesehen Fällen sowie die im Zuge dessen durchgeführten Augenscheine und sonstigen Amtshandlungen.

(3) Der Anspruch auf die Vergütung für Mühewaltung besteht nicht, wenn Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b und c oder Abs. 2 im Rahmen der eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft ausgeübt worden sind.

(4) Jene Mitglieder des Sachverständigenbeirates die aufgrund ihrer Tätigkeit einen Verdienstentgang erleiden, haben Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes.

(5) Die Ansprüche auf Vergütung für Mühewaltung und Ersatz des entgangenen Gewinnes bestehen gegenüber dem Land Tirol, beim Vertreter der Gemeinde gegenüber der jeweiligen Gemeinde.

Im RIS seit

09.08.2021

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Höhe der Vergütung beträgt für:

Im RIS seit

09.08.2021

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Die Höhe des Ersatzes des entgangenen Verdienstes beträgt 35,- Euro für jede angefangene Stunde.

Im RIS seit

09.08.2021

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Vergütung der Mühewaltung und der Ersatz des Verdienstentganges sind spätestens bis zum Ende eines jeden Jahres auszuzahlen.

(2) Der Ersatz des entgangenen Verdienstes ist vom betreffenden Mitglied jeweils bis 10. Dezember schriftlich geltend zu machen. Dabei sind die Tätigkeiten, aufgrund derer der Verdienstentgang entstanden ist, und die dafür aufwendete Zeit im Einzelnen anzuführen.

Im RIS seit

09.08.2021

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige in Geltung stehende Verordnung über die Vergütung der Mitglieder des Sachverständigenbeirates, LGBl. Nr. 38/2004, außer Kraft.

Im RIS seit

09.08.2021