# Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und II

Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. September 2021 zum Schutz der Tiefbrunnen Stangl I und II der Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Wörgl (Wasserschongebiet Tiefbrunnen Stangl I und II)

StF: LGBl. Nr. 133/2021

> Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

30.09.2021

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Wörgl genutzten Wasservorkommen der Tiefbrunnen Stangl I und II wird das in der Anlage 1 dargestellte Gebiet mit einer Gesamtfläche von 31,80 ha in der Stadtgemeinde Wörgl zum Wasserschongebiet erklärt.

(2) Das Wasserschongebiet besteht aus zwei unmittelbar aneinander angrenzenden Zonen, wobei die Zone 1 von der Zone 2 weitgehend umschlossen wird. Die Zone 1 ist mit einer orangen Begrenzungslinie sowie orange schraffiert dargestellt. Die Zone 2 ist nach außen durch eine grüne Linie begrenzt sowie grün schraffiert dargestellt; die innere Begrenzung in jenem Bereich, wo sie die Zone 1 umschließt, ergibt sich aus den Außengrenzen der Zone 1. Das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 29. Mai 2000, Zl. IIIa1-14.218/9, für den unmittelbaren Bereich der Tiefbrunnenanlagen Stangl I und II festgelegte Schutzgebiet gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 (GSt. Nr. 574/2 und 574/3, beide KG Wörgl-Rattenberg, Koordinatenpunkte 2 bis 5 bzw. 6 bis 9) ist nicht Teil des Wasserschongebietes. Die genaue Begrenzung der Zonen 1 und 2 sowie des Schutzgebietes ergibt sich aus der direkten geradlinigen Verbindung der in der Anlage 2 aufgelisteten, chronologisch nummerierten Koordinatenpunkte, definiert durch einen Rechts- und Hochwert gemäß Gauss-Krüger-System (Gauss-Krüger Central / M31, EPSG Code 31255).

(3) Die von den Zonen 1 und 2 des Wasserschongebietes jeweils berührten Grundstücke sind in der Anlage 3 dargestellt.

(4) Die in der Anlage 1 kundgemachte planliche Darstellung wird zudem durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und bei der Stadtgemeinde Wörgl während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bekannt gemacht.

Im RIS seit

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## § 2 Im RIS seit {#par_2}

In der Zone 1 sind folgende Maßnahmen verboten:

Im RIS seit

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## § 3 Im RIS seit {#par_3}

In der Zone 1 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

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## § 4 Im RIS seit {#par_4}

In der Zone 2 bedürfen nachstehende Maßnahmen einer wasserrechtlichen Bewilligung:

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## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf bei bewilligungspflichtigen Vorhaben die wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn durch das betreffende Vorhaben eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit des Wassers der Tiefbrunnen Stangl I und II nicht zu erwarten ist.

(2) Unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen darf

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## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

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## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

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## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

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