# Gemeindebeamtengesetz 2022

Beachte

Art. 1 bis 8 der Kundmachung LGBl. Nr. 97/2022 lauten:

"Artikel 1

(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 33/1980, 13/1985, 57/1985, 24/1986, 40/1988, 51/1990, 85/1993, 8/1995, 19/1998, 39/1999, 31/2000, 40/2001, 55/2002, 2/2003, 39/2003, 79/2003, 68/2004, 64/2006, 49/2007, 80/2007, 3/2009, 99/2009, 14/2010, 52/2010, 16/2011, 30/2011, 115/2011, 16/2012, 150/2012, 115/2013, 22/2014, 31/2015, 87/2015, 7/2016, 42/2016, 82/2016, 153/2016, 7/2017, 26/2017, 32/2017, 23/2018, 96/2018, 144/2018, 11/2019, 47/2019, 138/2019, 12/2020, 51/2020, 80/2020, 153/2020, 161/2020, 13/2021, 91/2021, 120/2021, 167/2021, 10/2022, 24/2022, 62/2022 und 67/2022 erfolgten Änderungen wieder verlautbart.

(2) Die wieder verlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Gemeindebeamtengesetz 2022 – GBG 2022“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Dezember 2022 anzuwenden.

Artikel 2

Das Gemeindebeamtengesetz, LGBl. Nr. 8/1949, wurde

a) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 24/1962 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/1961 erfolgten Änderung mit Wirkung ab dem 1. August 1962 als Gemeindebeamtengesetz 1961 und

b) mit der Kundmachung LGBl. Nr. 9/1970 unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 4/1970 erfolgten Änderung mit Wirkung ab dem 11. Februar 1970 als Gemeindebeamtengesetz 1970

jeweils wieder verlautbart.

Artikel 3

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 und 2 der Novelle LGBl. Nr. 80/2007, die hinsichtlich des Abs. 1 mit 1. Jänner 2007 und des Abs. 2 mit 1. Jänner 2008 in Kraft getreten ist, lautet:

„(1) Für Ruhegenüsse, die erstmals im Jahr 2007 gebühren, beträgt der Kürzungsprozentsatz 0,25 Prozentpunkte.

(2) Auf Personen, die am 31. Dezember 2007 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach dem Pensionsgesetz 1965 in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung haben, sind die Bestimmungen über die Bemessung von monatlich wiederkehrenden Leistungen und die §§ 9 und 20 des Pensionsgesetzes 1965, jeweils in der für Gemeindebeamte am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, weiterhin anzuwenden.“

Artikel 4

Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 1 und 2 der Novelle LGBl. Nr. 10/2022, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lautet:

„(1) Hat ein Beamter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 24h Abs. 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Gemeindebeamtengesetz 1970 in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Beamten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.

(2) Für Beamte nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.“

Artikel 5

Die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 10/2022, die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getreten ist, lautet:

„(2) Art. I Z 3 und 4 dieses Gesetzes ist auf vorzeitige Versetzungen in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45b anzuwenden, die mit dem Ablauf des 31. August 2022 oder später wirksam werden. Soll eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 45b vor dem Ablauf des 31. August 2022 wirksam werden, so findet § 45 Abs. 2, 3 und 4 des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung weiter Anwendung.“

Artikel 6

Die Übergangsbestimmung des Art. 10 Abs. 1 lit. c der Novelle LGBl. Nr. 67/2022, die mit 1. August 2022 in Kraft getreten ist, lautet:

„Die Informationen nach § 11a des Gemeindebeamtengesetzes 1970 in der Fassung des Art. 3 Z 2 dieses Gesetzes sind einem Beamten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 7

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Bestimmungen als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:

a) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 13/1985;

b) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 24/1986;

c) Art. III der Novelle LGBl. Nr. 85/1993, in der Fassung des Art. II der Novelle LGBl. 8/1995, des Art. VI der Novelle LGBl. Nr. 19/1998, des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 39/1999, des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 31/2000, des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 40/2001, des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 55/2002 und des Art. II der Novelle LGBl. Nr. 39/2003;

d) die Art. IV und V der Novelle LGBl. Nr. 85/1993 sowie Art. Va der Novelle LGBl. Nr. 85/1993 in der Fassung des Art. II Z 5 der Novelle LGBl. Nr. 8/1995;

e) die Art. II der Novelle LGBl. Nr. 8/1995, und Art. III der Novelle LGBl. Nr. 8/1995, in der Fassung des Art. VII der Novelle LGBl. Nr. 19/1998;

f) die Art. II bis VII der Novelle LGBl. Nr. 19/1998;

g) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 39/1999;

h) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 31/2000;

i) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 40/2001;

j) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 55/2002;

k) die Art. II bis IV der Novelle LGBl. Nr. 2/2003;

l) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 39/2003;

m) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 68/2004;

n) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 64/2006;

o) Art. II Abs. 3 und 4 der Novelle LGBl. Nr. 80/2007;

p) Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 99/2009;

q) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 115/2011;

r) Art. 97 Abs. 6 lit. c der Novelle LGBl. Nr. 150/2012;

s) Art. II der Novelle LGBl. Nr. 153/2020.

Artikel 8

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 werden folgende Bestimmungen des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 67/2022, als nicht mehr geltend festgestellt, weil sie gegenstandslos geworden sind:

a) § 113;

b) § 117 Abs. 1."

Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet:

„Artikel 9

Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9

Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“

Gemeindebeamtengesetz 2022 – GBG 2022

StF: LGBl. Nr. 97/2022 (Wv)

[CELEX-Nr.: 32019L1152, 32019L1158, 32019L1937, 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]

Im RIS seit

30.11.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde mit Ausnahme der Stadt Innsbruck stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt für alle Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband stehen, sinngemäß.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Bediensteten werden im Folgenden als Beamte bezeichnet.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Gemeindebeamten gliedern sich nach Art ihrer Verwendung in

(2) Die Dienstzweige der Beamten der allgemeinen Verwaltung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:

(3) Die Dienstzweige der Beamten in handwerklicher Verwendung sind in eine der folgenden Verwendungsgruppen einzuordnen:

(4) Die Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes sind in die Verwendungsgruppe W – Sicherheitswachdienst einzuordnen.

(5) Unter einem Dienstzweig ist die Zusammenfassung aller Dienstposten mit gleichartigen Anstellungserfordernissen zu verstehen. Die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die Verwendungsgruppe A umfasst alle Dienstzweige, welche von Personen mit voller Hochschulbildung versehen werden sollen.

Im RIS seit

18.07.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die besonderen Anstellungserfordernisse (§ 7 Abs. 1) werden auch dann erfüllt, wenn

Im RIS seit

23.11.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

Im RIS seit

30.11.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, in Lebensgemeinschaft lebende Personen, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grad, dann die im gleichen Grad Verschwägerten sowie Personen, die in einem durch Adoption begründeten Verhältnis der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht angestellt werden, wenn durch die Anstellung eine Person der anderen dienstlich unmittelbar über- oder untergeordnet oder ihrer unmittelbaren Kontrolle unterliegen würde.

(2) Wird das Anstellungshindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch Versetzung ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstverwendung und der Bezüge Abhilfe zu schaffen. Ist wegen der geringen Anzahl von geeigneten Dienstposten eine Versetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister dafür zu sorgen, dass keine Beeinträchtigung der dienstlichen Belange eintritt.

Im RIS seit

29.03.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die besonderen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der einzelnen Dienstzweige – vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, insbesondere die Vorschriften über eine Gemeindebeamtenprüfung – werden durch Verordnung der Landesregierung bestimmt. Die besonderen Anstellungserfordernisse bilden, wenn sie nicht ausdrücklich nur für die Definitivstellung (§ 11 Abs. 1) vorgeschrieben sind, auch die Voraussetzung für die Aufnahme.

(2) Die Gemeinde kann die Nachsicht vom Mangel der für die Definitivstellung vorgeschriebenen Voraussetzungen gewähren, wenn der Beamte bereits eine gleichwertige Dienstprüfung für Gemeinde-, Landes- oder Bundesbeamte erfolgreich abgelegt hat. Die Nachsicht bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Nachsicht nicht gegeben sind.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Jede freie, zur Besetzung gelangende Stelle eines Beamten ist jedenfalls an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde öffentlich auszuschreiben, soweit die Stelle nicht durch die Ernennung eines Bediensteten der Gemeinde besetzt werden soll. Ist mit der zur Besetzung gelangenden Stelle eine Funktion verbunden, so ist in der Ausschreibung darauf Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Die Anstellung als Beamter erfolgt durch Ernennung auf einen hinsichtlich des Dienstzweiges und der Dienstklasse bestimmten Dienstposten. Sie ist nur zulässig, wenn ein Dienstposten frei ist und alle Erfordernisse für die Anstellung im Allgemeinen sowie für die Erlangung des Dienstpostens im Besonderen erfüllt sind. Ein Dekret, mit dem trotz Nichterfüllung der allgemeinen oder besonderen Anstellungserfordernisse eine Anstellung erfolgt, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

(3) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind auf den Beamten, der unmittelbar vor dem Beginn des Dienstverhältnisses mindestens ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde oder zum Gemeindeverband in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat, nicht anzuwenden.

(4) Kündigungsgründe sind insbesondere:

Im RIS seit

30.11.2022

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Anstellungserfordernissen

(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband verbrachten Zeiten bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren eingerechnet werden, wenn sie für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages (§ 12 Abs. 2) berücksichtigt wurden.

(3) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, so tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

(4) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes im Sinn des Abs. 3 die Definitivstellung vornehmen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem auf die Zustellung des Ernennungsdekretes folgenden Monatsersten oder dem darin festgesetzten späteren Monatsersten. Erfolgt die Zustellung an einem Monatsersten, so beginnt das Dienstverhältnis frühestens mit diesem Tag. Wird der Dienst nicht binnen einem Monat angetreten, so tritt das Dekret rückwirkend außer Kraft. Ein Dekret, mit dem rückwirkend eine Ernennung erfolgt ist, leidet an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Inwieweit bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages auch Zeiten vor dem Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu der Gemeinde zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Ernennungen auf Dienstposten einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe (Beförderungen) sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Ernennungen dieser Art nur zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern.

(2) Der Beamte kann durch Ernennung auf einen Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe oder eines anderen Dienstzweiges überstellt werden, wenn er die Anstellungserfordernisse erfüllt. Die Ernennung auf einen Dienstposten einer niedrigeren Verwendungsgruppe als jener, der der Beamte bisher angehört hat, bedarf seiner schriftlichen Zustimmung.

(3) Auf Ernennungen nach den Abs. 1 und 2 ist § 9 sinngemäß anzuwenden.

(4) Die Ernennung eines Beamten nach den Abs. 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn er vom Dienst suspendiert oder gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist. Die Ernennung kann rückwirkend erfolgen, wenn die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder Freispruch endet.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Über die Anstellung, über jede sonstige Ernennung sowie über die Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ ein Dekret zuzustellen, das zu enthalten hat:

(2) § 12 Abs. 1 gilt sinngemäß für die sonstigen Ernennungen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Der Beamte ist bei seiner Anstellung über die wesentlichen Aspekte seines Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst jedenfalls:

(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. e bis k können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.

(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind dem Beamten spätestens eine Woche nach dem Dienstantritt schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Rechtsvorschriften, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Ernennungsdekretes zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Beamten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.

Im RIS seit

23.11.2023

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Der Beamte hat bei Dienstantritt vor dem Bürgermeister folgendes Gelöbnis zu leisten:

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung des Landes und des Bundes, die Landes- und Bundesgesetze und alle mit meinem Amt verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfülle und meine ganze Kraft in den Dienst der Gemeinde stellen werde.“ Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

(2) Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses ist in den Personalstandesausweis einzutragen. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.

(3) Bei der Definitivstellung ist der Beamte vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an sein Gelöbnis zu erinnern.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Über jeden Beamten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis des Beamten betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat.

(2) Der Beamte hat das Recht, in den Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen. Von der Einsichtnahme sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Der Beamte ist jedenfalls für das erste seiner Anstellung folgende Kalenderjahr zu beurteilen.

(2) Der Beamte ist ferner für ein Kalenderjahr zu beurteilen, wenn

Im RIS seit

30.11.2022

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Bei der Dienstbeurteilung sind zu berücksichtigen:

(2) Besondere für Dienstbeurteilung entscheidende Umstände sind ausdrücklich anzuführen.

(3) Die Dienstbeurteilung ist in einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen, die zu lauten hat:

(4) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens auf „gut“, so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(5) Wenn ein Beamter als „entsprechend“ oder „nicht entsprechend“ beurteilt wird, so wird die laufende Frist für die Zeitvorrückung um ein Jahr verlängert.

(6) Hat die Gesamtbeurteilung eines Beamten auf „nicht entsprechend“ gelautet, so ist er im folgenden Jahr neuerdings zu beurteilen.

(7) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden, so ist das Verfahren vor dem zur Dienstbeurteilung zuständigen Organ (§ 20) bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

Zur Gesamtbeurteilung ist zuständig:

Im RIS seit

30.11.2022

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Vom Ergebnis der Gesamtbeurteilung ist der Beamte schriftlich mit dem Hinweis zu verständigen, dass er gegen die Gesamtbeurteilung Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben kann.

(2) Der Beamte hat das Recht, nach Zustellung der Gesamtbeurteilung gemäß Abs. 1 in die Unterlagen seiner Dienstbeurteilung Einsicht zu nehmen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Im Dienstbeurteilungsverfahren entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch Senate, die aus dem Senatsvorsitzenden und zwei fachkundigen Laienrichtern bestehen.

(2) Ein fachkundiger Laienrichter ist vom Tiroler Gemeindeverband, der andere von der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol vorzuschlagen. Die fachkundigen Laienrichter müssen seit wenigstens fünf Jahren in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen. Die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter erfolgt in Ausübung des Dienstes.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

(1) Der Beamte hat seine volle Kraft dem Dienst zu widmen, den mit der Stelle verbundenen dienstlichen Verrichtungen in ihrem ganzen Inhalt und Umfang nach bestem Wissen, mit anhaltendem Fleiß sowie mit voller Unparteilichkeit nachzukommen. Hierbei ist er an die bestehenden Gesetze, Verordnungen und Dienstanweisungen gebunden.

(2) Der Beamte hat in und außer Dienst das Standesansehen zu wahren, den dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten Folge zu leisten und den Parteien, Vorgesetzten und Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften oder, wenn solche nicht bestehen oder nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen.

(4) Der Beamte ist zur raschen und wirksamen Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten verpflichtet.

(5) Der Beamte ist in der Wahl seines Wohnortes nicht beschränkt; doch ist er nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst oder besondere Entschädigung zu beanspruchen. Der Beamte hat den jeweiligen Wohnort seinem Vorgesetzten bekanntzugeben.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 23a Im RIS seit {#par_23a}

Der Beamte hat seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit seinen Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Im RIS seit

27.08.2025

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Jeder Beamte ist im Allgemeinen nur zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu deren Verrichtung er auf Grund seiner Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises seines Dienstzweiges bestimmt ist. Wenn es der Dienst erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung vorübergehend auch zu den Verrichtungen eines anderen Geschäftskreises herangezogen werden.

(2) Jeder Beamte ist zu allen in seinen Geschäftskreis fallenden Dienstleistungen auch außerhalb der Diensträume verpflichtet. Inwieweit ihm anlässlich solcher Dienstleistungen eine Entschädigung für Mehrauslagen und für erhöhten Arbeitsaufwand zukommt, bestimmen die Gebührenvorschriften.

(3) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten zulässig, doch darf dadurch eine Minderung des Dienstranges sowie des Diensteinkommens nicht eintreten.

(4) Im Interesse des Dienstes kann ein Beamter auch in einen anderen Dienstzweig überstellt werden, doch darf hierbei die im Zeitpunkt der Überstellung erreichte Ruhegenussbemessungsgrundlage keine Schmälerung erfahren. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der schriftlichen Zustimmung des Beamten.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Eine Dienstzuweisung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem anderen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Dienstzuweisung liegt auch vor, wenn der Beamte mehreren dieser Rechtsträger zugewiesen wird.

(2) In der Dienstzuweisung ist ein allfälliger neuer Dienstort festzulegen. Die Dienstzuweisung kann auch nur für einen Teil der Dienstzeit erfolgen.

(3) Eine Dienstzuweisung innerhalb des Dienstortes für die Dauer von mehr als drei Monaten ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes beim Rechtsträger, zu dem die Zuweisung erfolgen soll, erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(4) Eine Dienstzuweisung außerhalb des Dienstortes ist nur zulässig, wenn der Beamte dem schriftlich zustimmt oder diese im Interesse der interkommunalen Zusammenarbeit erforderlich ist; in diesem Fall sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen.

(5) Für die Dauer der Dienstzuweisung unterliegt der Beamte den dienstlichen Anordnungen der zuständigen Organe des Rechtsträgers am Dienstort. Die diensthoheitlichen Befugnisse des Dienstgebers bleiben unberührt. Durch die Dienstzuweisung tritt keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten ein.

(6) Die Fachaufsicht und die Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen obliegt jeweils den zuständigen Organen jener Rechtsträger, für die der Beamte tätig wird.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Der Beamte hat alle ihm ausschließlich aus seiner amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (Geheimhaltungspflicht).

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht auch im Ruhestand und nach Auflösung des Dienstverhältnisses weiter.

(3) Hat der Beamte vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so hat er dies dem Bürgermeister zu melden. Dieser hat zu entscheiden, ob der Beamte von der Geheimhaltungspflicht zu entbinden ist. Der Bürgermeister hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem Beamten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Der Bürgermeister kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von jenem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage des Beamten heraus, so hat der Beamte die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Stelle die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des Beamten von der Geheimhaltungspflicht zu beantragen. Der Bürgermeister hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt zur Geheimhaltung verpflichtet.

(6) Soweit ein Beamter seiner Personalvertretung über dienstliche Angelegenheiten Mitteilung macht, um sich gegen vermeintliche oder wirkliche Nachteile zu schützen oder die Verletzung von Standesinteressen zu verhindern, macht er sich keiner Verletzung der Geheimhaltungspflicht schuldig. Die Weitergabe personenbezogener Daten dritter Personen ist dabei jedoch nur dann zulässig, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Abwendung eines erheblichen Nachteiles für den Beamten oder zum Schutz der Standesinteressen unumgänglich notwendig ist. Die Mitglieder der Personalvertretung sind jedoch verpflichtet, von ihrem Wissen nur gegenüber den berufenen Dienststellen Gebrauch zu machen, es sei denn, sie haben dieses Wissen nicht ausschließlich auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit erlangt.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

Der Beamte untersteht dem Bürgermeister und bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter sowie der ihm unmittelbar übergeordneten Amtsperson.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Dem Beamten ist es verboten, sich oder seinen Angehörigen mittelbar oder unmittelbar von Parteien mit Rücksicht auf die Amtsführung Geschenke oder sonstige Vorteile zuwenden oder zusichern zu lassen.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist die Annahme von

(3) Der Beamte hat den Dienstgeber von der Annahme eines Ehrengeschenkes unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können dem Beamten zur persönlichen Nutzung überlassen werden. Im Übrigen sind Ehrengeschenke als Gemeindevermögen zu erfassen und zu veräußern. Der Erlös ist zu vereinnahmen und für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten oder für sonstige karitative Zwecke zu verwenden.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die

(3) Der Beamte hat jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Beamte,

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Der Beamte darf wegen der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt werden.

(7) Dem Beamten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden (Nebentätigkeit).

Im RIS seit

30.11.2022

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

Der Beamte bedarf für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit seinen dienstlichen Aufgaben im Zusammenhang stehen, der Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet würden.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

Im Sinne dieses Abschnittes ist:

Im RIS seit

30.11.2022

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung die regelmäßige Erbringung eines Teiles der Dienstleistung in seiner Wohnung schriftlich angeordnet werden, sofern dem nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen und er sich verpflichtet, die für die Wahrung der Datensicherheit und anderer Geheimhaltungspflichten erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Dienstleistung in der Wohnung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren angeordnet werden. Verlängerungen um jeweils höchstens zwei Jahre sind zulässig.

(3) Die Anordnung nach Abs. 1 kann von der Dienstbehörde bei Vorliegen eines besonderen Grundes unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats widerrufen werden. Zieht der Beamte seine Zustimmung zur Dienstleistung in der Wohnung aus einem besonderen Grund zurück, so ist die Anordnung ebenfalls unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zum Letzten eines Kalendermonats zu widerrufen.

(4) Für die Dienstleistung in der Wohnung werden die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel vom Dienstgeber bereitgestellt. Anstelle der Bereitstellung kann für die Verwendung eigener digitaler Arbeitsmittel auch eine angemessene pauschale Abgeltung geleistet werden.

(5) Die Zeit der Dienstleistung in der Wohnung zählt zur Dienstzeit nach § 31 lit. a.

(6) Durch eine Anordnung nach Abs. 1 bleibt der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.

(7) Dienstleistung in der Wohnung kann anlassbezogen und mit Zustimmung des Beamten auch tageweise angeordnet werden, wobei von den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen der Regelmäßigkeit und Schriftlichkeit sowie vom Abs. 4 abgewichen werden kann.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen des Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Eine Über- oder Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Rahmen des Normaldienstplans ist in einzelnen Wochen zulässig; in diesem Fall darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen kann und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen hat. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt von 17 Wochen nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5) Ist im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstplanes oder eines Normaldienstplanes regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) Für Beamte, in deren Dienstzeit aufgrund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Bürgermeister bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinn dieses Unterabschnittes.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 34 Im RIS seit {#par_34}

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden, die

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten scheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 35 Im RIS seit {#par_35}

(1) Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können an Stelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

(2) Ist die Gewährung von Ruhepausen aus organisatorischen Gründen im Pflegedienst in Pflegeheimen oder in ähnlichen Einrichtungen nicht möglich, so ist innerhalb der nächsten zehn Kalendertage eine Ruhezeit entsprechend zu verlängern.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 36 Im RIS seit {#par_36}

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 37 Im RIS seit {#par_37}

(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein. Ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen nicht möglich, so hat die Wochenruhezeit einen anderen Tag der Woche einzuschließen.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, so ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 38 Im RIS seit {#par_38}

(1) Als Nachtarbeit gilt die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeiter). Die Dienstzeit, in die Nachtarbeit fällt, darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. § 24 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 39 Im RIS seit {#par_39}

(1) Die §§ 34 bis 37 und § 38 Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch ein Fixgehalt oder eine Zulage als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 34 bis 38 sind auf Beamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Die §§ 31 und 34 bis 37 gelten nicht für Beamte, auf die die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes anzuwenden sind.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 40 Im RIS seit {#par_40}

(1) Der Beamte hat auf Anordnung des Bürgermeisters über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anordnung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

(3) Dem Beamten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten nach Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden.

(4) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(5) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung erstreckt werden.

(6) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

Im RIS seit

30.11.2022

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 42 Im RIS seit {#par_42}

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als zwölf und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 47 Abs. 1 dauernd wirksam. In diesen Zeitraum von zehn Jahren sind auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen zur selben Gemeinde bzw. zum selben Gemeindeverband, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit nach dieser Bestimmung oder einer vergleichbaren auf diesen Beamten damals anzuwendenden Regelung herabgesetzt war, einzurechnen.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 43 Im RIS seit {#par_43}

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten ist auf seinen Antrag zur Betreuung eines

(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes, wirksam.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.

(6) Abweichend von den Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach dem Ablauf des achten Lebensjahres des Kindes oder über das achte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 lit. a besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf 30 v. H. des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre herabgesetzt werden (Altersteilzeit), wenn

(2) Der Antrag des Beamten hat den Beginn, die Dauer und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sowie die Erklärung nach § 86 oder § 87 zu enthalten, mit der Beendigung der Altersteilzeit in den Ruhestand zu treten, sofern nicht unmittelbar im Anschluss an die Altersteilzeit der Übertritt in den Ruhestand nach § 84 eintritt.

(3) Die §§ 46 Abs. 3 und 47 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß; § 47 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag des Beamten auf vorzeitige Beendigung der Herabsetzung den Widerruf der Erklärung nach § 86 zu enthalten hat.

(4) Wird der Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufgeschoben und hat der Beamte noch keine Altersteilzeit in Anspruch genommen, so kann für die Dauer des Aufschubes Altersteilzeit gewährt werden. Hat der Beamte, dessen Ruhestand aufgeschoben wurde, bis zum Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, das höchstmögliche Ausmaß der Altersteilzeit noch nicht ausgeschöpft, so kann die Altersteilzeit bis zu einer Gesamtdauer von fünf Jahren verlängert oder neu gewährt werden.

(5) Hinsichtlich der Bezüge bei Altersteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 45 Im RIS seit {#par_45}

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

(2) Die Pflegeteilzeit ist für die Dauer von mindestens einem Monat und längstens drei Monaten zu gewähren und ist für jede zu betreuende Person grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe ist jedoch auf Ansuchen einmalig eine weitere Herabsetzung zu gewähren.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Ansuchen des Beamten kann eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung verfügt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Pflegeteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Auf Ansuchen des Beamten kann die vorzeitige Beendigung der Pflegeteilzeit verfügt werden, wenn die zu pflegende Person

Im RIS seit

30.11.2022

## § 45a Im RIS seit {#par_45a}

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag eine Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte für die Dauer von mindestens vier Monaten und längstens zwei Jahren zur Weiterbildung gewährt werden (Bildungsteilzeit), wenn

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat den Beginn, die Dauer, das Ausmaß und die Lage der Herabsetzung zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Durch die Herabsetzung dürfen 30 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes nicht unterschritten werden. Auf Antrag des Beamten kann einmalig eine Änderung des Ausmaßes der Herabsetzung gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(4) Der Beamte, dem eine Bildungsteilzeit gewährt wurde, darf über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen gewährt werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat, die Gesamtdauer der einzelnen Teile zwei Jahre nicht überschreiten darf und die Bildungsteilzeit innerhalb von vier Jahren ab dem Antritt des ersten Teils (Rahmenfrist) beendet sein muss.

(6) Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit gewährt werden.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Rahmenfrist einmalig ein Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungsfreistellung gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsfreistellung mindestens zwei Monate betragen und darf das halbe Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils der Bildungsteilzeit nicht übersteigen.

(8) § 82 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

(9) Hinsichtlich der Bezüge bei Bildungsteilzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Im RIS seit

29.03.2023

## § 46 Im RIS seit {#par_46}

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der Beamte Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 herabgesetzt worden ist, über die für ihn maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 42 oder 43 zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach § 29 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 bzw. nach § 15c des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach § 12 des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 in Anspruch nimmt.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 42 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 42 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 48 Im RIS seit {#par_48}

(1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) Ist der Beamte durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 50 Im RIS seit {#par_50}

(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Leiter der Dienststelle kann aus

(4) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, so hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderliche Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

(5) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:

Im RIS seit

30.11.2022

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Der Beamte, der nach § 50 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer im § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn der Beamte einen solchen Verdacht direkt und außerhalb des Dienstweges an das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.

(2) Der Beamte, der von seinem Recht auf Freizügigkeit im Sinn des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Gebrauch macht, darf als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 VO Nr. 492/2001 und Art. 1 der Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden.

(3) Der Beamte, der zulässigerweise Verstöße gegen das Unionsrecht an eine interne oder externe Meldestelle nach dem Unionsrechtsverstöße-Hinweisgebergesetz, LGBl. Nr. 23/2022, oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union meldet oder unter Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 offenlegt, darf als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die den Beamten bei der Meldung oder Offenlegung unterstützen oder mit ihm in Verbindung stehen. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in Verbindung mit § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 2/2005, sinngemäß.

(4) Der Beamte darf als Reaktion auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung seines Rechtes auf die gebührenden Bezüge weder gekündigt, noch entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 12, 14, 15, 17 bis 19 und 22, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 23 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 24 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 1/2005, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 52 Im RIS seit {#par_52}

Der Beamte hat Ansuchen und Beschwerden in dienstlichen und das Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten ausschließlich im Dienstweg einzubringen. Die Anrufung der Personalvertretung und der gesetzlichen Berufsvertretung der Gemeindebediensteten in eigener Sache ist keine Umgehung des Dienstweges.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 53 Im RIS seit {#par_53}

(1) Die Leiter der Dienststellen und Unternehmungen haben über die Aufrechterhaltung eines geregelten und vorschriftsmäßigen Dienstbetriebes zu wachen, für eine gerechte und entsprechende Verteilung der Arbeiten auf die ihnen untergeordneten Bediensteten zu sorgen, den Geschäftsgang zweckmäßig zu leiten, auf eine rasche und sorgsame Abwicklung der Geschäfte zu dringen und auftretende Übelstände und sich ergebende Beschwerden in kurzem Weg abzustellen; wenn hierbei die eigenen Maßnahmen nicht ausreichen oder grobe Dienstverletzungen sich ereignen, haben sie die Anzeige an den Bürgermeister zu erstatten.

(2) Insbesondere obliegt den Leitern die Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeit.

(3) Die Leiter sind verpflichtet, den ihnen unterstellten Bediensteten mit Anstand und Achtung zu begegnen und ihre Tätigkeit gewissenhaft und gerecht zu beurteilen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die in den §§ 26 und 50 Abs. 5 lit. a bis d genannten Pflichten obliegen auch dem Beamten des Ruhestandes.

(2) Hat der Beamte des Ruhestandes sein 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, so obliegen ihm außerdem die im § 29 Abs. 3 und 5 genannten Pflichten.

(3) Dem Beamten des Ruhestandes ist es nach dem Übertritt oder der Versetzung in den Ruhestand für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

(4) Abs. 3 ist nur anzuwenden, wenn der für den letzten Monat des aktiven Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG überschritten hat.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 55 Im RIS seit {#par_55}

Für die dienstliche Aus- und Weiterbildung und die berufliche Fortbildung der Beamten gelten die entsprechenden Vorschriften für die Vertragsbediensteten der Gemeinden sinngemäß.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 56 Im RIS seit {#par_56}

(1) Der Beamte erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes einen Rechtsanspruch

(2) Wenn ein Beamter im dienstlichen Auftrag einen Zivil- oder Strafprozess für seine Person zu führen hat, werden ihm die daraus erwachsenden Prozesskosten aus Gemeindemitteln ersetzt, soweit er sie nicht selbst verschuldet hat.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

Beachte

Art. 9 der 2. Dienstrechts-Novelle 2023, LGBl. Nr. 61/2023 lautet:

„Artikel 9

Übergangsbestimmung zu den Art. 1 Z 10, 2 Z 3, 3 Z 2 und 4 Z 9

Liegt der Beginn der Gültigkeitsdauer des zu erstattenden Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr vor dem 1. Oktober 2023 und das Ende der Gültigkeitsdauer nach dem 30. September 2023, so entsteht ab dem 1. Oktober 2023 ein Anspruch auf Erstattung, wenn das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023 gestellt wird. Im Fall eines späteren Ansuchens entsteht der Anspruch erst mit dem Beginn des dem Ansuchen folgenden Kalendermonats, wenn das Ansuchen an einem Monatsersten gestellt wird, ab diesem Tag, sofern das Jahresticket ab diesem Zeitpunkt noch gültig ist.“

(1) Für die Besoldungsansprüche der Beamten gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Für den Anspruch der Beamten auf Fahrtkostenzuschuss und auf Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr gelten die §§ 64 und 64a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012 sinngemäß.

(2) § 13a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 (Treueabgeltung) gilt mit der Maßgabe, dass der erste Satz zu lauten hat:

Dem Beamten,

(3) Die Erlassung von Verordnungen aufgrund der im Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften obliegt hinsichtlich der besonderen Zulage zum Gehalt nach § 14 Abs. 1 lit. a des Landesbeamtengesetzes 1998 der Landesregierung, im Übrigen dem Gemeinderat.

(4) Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 gilt mit der Maßgabe, dass während der Leistung eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes die Bezüge ruhen.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Die Amtstitel werden durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Sie sind gesetzlich geschützt.

(2) Der Beamte führt den ihm zukommenden Amtstitel und hat Anspruch darauf, sowohl im dienstlichen Verkehr als auch in amtlichen Verlautbarungen ausschließlich mit diesem Titel benannt zu werden.

(3) Der Beamte des Ruhestandes führt den Amtstitel, den er zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand getragen hat, mit dem Zusatz „im Ruhestand“ („i.R.“) weiter.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

Inwieweit der Beamte zum Tragen einer Dienstkleidung (Uniform) oder eines Dienstabzeichens berechtigt oder verpflichtet ist, bestimmt im Rahmen der bestehenden Vorschriften der Gemeinderat.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 60 Im RIS seit {#par_60}

Der Beamte hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Das Urlaubsausmaß beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr

(2) In dem Kalenderjahr, in dem das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen sechs Monate gedauert, so gebührt der volle Erholungsurlaub.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung, einer Dienstfreistellung nach § 79 oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer dieser Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 2 und 3 Teile von Stunden, so sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Im RIS seit

18.07.2024

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Das in den §§ 61 und 68 ausgedrückte Urlaubsausmaß ändert sich entsprechend, wenn

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das im Sinn des Abs. 1 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes nach den Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 63 Im RIS seit {#par_63}

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zur Gemeinde dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem Beamten gemäß §§ 61 und 68 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 64 Im RIS seit {#par_64}

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des Beamten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der Beamte darauf Anspruch, die Hälfte des Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.

(2) In den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 65 Im RIS seit {#par_65}

(1) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der Beamte den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat.

(2) Ist der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 nicht möglich, so verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub erst mit dem Ablauf des diesem Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres.

(3) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den gesamten Zeitraum dieses Karenzurlaubes hinausgeschoben.

(4) Der Verfall des Erholungsurlaubes tritt nicht ein, wenn es der Dienstgeber unterlassen hat, rechtzeitig und unmissverständlich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch den Beamten hinzuwirken.

Im RIS seit

22.08.2023

## § 66 Im RIS seit {#par_66}

Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 67 Im RIS seit {#par_67}

(1) Erkrankt ein Beamter während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat, so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der Beamte während der Tage seiner Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Der Beamte hat der Dienststelle, die den Erholungsurlaub festlegt, nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der Beamte ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über den Beginn und die Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Erkrankt der Beamte während eines Erholungsurlaubes im Ausland, so ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt ausgestellt wurde. Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung (stationär oder ambulant) in einer Krankenanstalt erfolgte und hiefür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.

(3) Erkrankt der Beamte, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für den Beamten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

(5) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für die notwendige Pflege eines nahen Angehörigen nach § 69 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4 während des Erholungsurlaubes mit der Maßgabe, dass sich der Nachweis nach Abs. 2 auf den Pflegebedarf des nahen Angehörigen zu beziehen hat.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 68 Im RIS seit {#par_68}

(1) Der Beamte hat Anspruch auf Erhöhung des ihm gemäß § 61 gebührenden Urlaubsausmaßes um 16 Stunden, wenn am Stichtag eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Ausmaß von 16 Stunden erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

(3) Der blinde Beamte hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um 40 Stunden.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 69 Im RIS seit {#par_69}

(1) Der Beamte hat unbeschadet des § 72 Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

(2) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 lit. a gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung nach Abs. 1 darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des Beamten nach § 33 Abs. 2 oder den §§ 42 bis 44 nicht übersteigen.

(4) Ist der Beamte wegen der notwendigen Pflege

(5) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des Beamten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hierbei auf volle Stunden aufzurunden.

(6) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zur Gemeinde bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, so ist dabei auch Abs. 6 anzuwenden.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, so kann zu einem im Abs. 4 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.

(8) Die Dauer einer Urlaubsunterbrechung nach § 67 Abs. 5 ist auf das Ausmaß nach den Abs. 3 und 4 anzurechnen.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 69a Im RIS seit {#par_69a}

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn

(2) Die Dauer einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 darf höchstens vier Wochen pro Kind und Kalenderjahr betragen.

(3) Die gleichzeitige Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 durch beide Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist nicht zulässig, es sei denn, die Begleitung beider Elternteile bzw. Betreuungspersonen ist aus therapeutischen Gründen notwendig; in diesem Fall darf die Dauer der Dienstfreistellung insgesamt höchstens vier Wochen betragen. Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 im Anschluss an eine Dienstfreistellung des anderen Elternteiles bzw. der anderen Betreuungsperson oder dieser vorausgehend ist zulässig; in diesem Fall hat die Dauer der Dienstfreistellung mindestens eine Woche zu betragen.

(4) Die Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung nach § 69 im Zusammenhang mit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 für denselben Anlassfall ist nicht zulässig.

(5) Der Beamte, der eine Dienstfreistellung nach Abs. 1 in Anspruch nehmen will, hat die Bewilligung der Rehabilitationsmaßnahme spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des voraussichtlichen Beginns und der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme zu übermitteln.

(6) Die Zeit einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 bleibt für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, wirksam. Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei einer Dienstfreistellung nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß. Hinsichtlich der Auswirkungen der Dienstfreistellung auf den Arbeitsplatz gilt § 36b Abs. 2 sinngemäß.

(7) Auf Ansuchen des Beamten kann die Dienstfreistellung nach Abs. 1 vorzeitig beendet werden, wenn

Im RIS seit

18.07.2024

## § 70 Im RIS seit {#par_70}

Für die Unterbrechung des Erholungsurlaubes und für die Verhinderung des Urlaubsantrittes gelten die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte mit der Maßgabe, dass die unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen sind, soweit sie nicht nach den für Gemeindebeamte geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften zu ersetzen sind.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 71 Im RIS seit {#par_71}

(1) Dem Beamten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Bei der zeitlichen Einteilung der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche Gründe Rücksicht zu nehmen.

(3) Dem Beamten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der Beamte zur völligen Herstellung der Gesundheit von der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten oder einem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in eine Krankenanstalt eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthaltes in der Krankenanstalt von der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 3 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

Im RIS seit

13.01.2026

## § 72 Im RIS seit {#par_72}

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass ein Sonderurlaub gewährt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gründe und Anlässe für die Gewährung von Sonderurlaub sowie dessen jeweilige Dauer festzulegen.

(2) Ein Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist zeitnah zum jeweiligen Ereignis zu verbrauchen.

(3) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der Beamte Anspruch auf die vollen Bezüge.

Im RIS seit

23.12.2024

## § 73 Im RIS seit {#par_73}

(1) Dem Beamten kann auf Antrag ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter,

(3) Ein Karenzurlaub endet

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube,

Im RIS seit

30.11.2022

## § 74 Im RIS seit {#par_74}

(1) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen:

(3) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 2 lit. b anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 75 Im RIS seit {#par_75}

(1) Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes ist, wenn landesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes zurückgelegte Karenzurlaubszeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.

(2) Hat der Beamte einen Karenzurlaub nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes

(3) Bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle ist nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.

(4) Im Fall des Abs. 2 lit. d ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 76 Im RIS seit {#par_76}

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er sich der Pflege

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(3) Als nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 gelten der Ehegatte, die Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, Personen, die mit dem Beamten in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt.

(4) Der Beamte hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen. Liegen besondere Gründe für einen früheren Beginn des Karenzurlaubes vor, so kann der Antrag innerhalb des Zeitraumes von vier Wochen vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn gestellt werden.

(5) Der Beamte hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 1 gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband, sie ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in den Besoldungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(7) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Dienstzeit zur Gemeinde bzw. zum Gemeindeverband endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(8) Auf Antrag des Beamten kann die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügt werden, wenn

Im RIS seit

18.07.2024

## § 77 Im RIS seit {#par_77}

(1) Dem Beamten ist auf seinen Antrag für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Dienstfreistellung im ungeteilten Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Einem Beamten, der ein Kind, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nimmt und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf sein Ansuchen eine Dienstfreistellung im Ausmaß von bis zu 31 Tagen zu gewähren. Die Dienstfreistellung beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(3) Der Beamte hat den Beginn und die Dauer der Dienstfreistellung spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(4) Die Dienstfreistellung endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter, im Fall des Abs. 2 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.

(5) Für die Dauer der Dienstfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die gekürzten Nettobezüge den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern der Beamte bei gänzlichem Entfall der Bezüge einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

(6) Die Zeit der Dienstfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zur Gänze zu berücksichtigen; diese gilt insbesondere als ruhegenussfähige Dienstzeit.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 78 Im RIS seit {#par_78}

(1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zweck der Sterbebegleitung von nahen Angehörigen im Sinn des § 76 Abs. 3 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Der Beamte hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom Beamten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen, ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten auch zum Zweck der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) des Beamten sowie von Kindern der Person, mit der der Beamte in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt. Abweichend vom Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden. Bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) Hinsichtlich der Kürzung und des Entfalls der Bezüge sowie des Pensionsbeitrages bei Familienhospizfreistellung gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 79 Im RIS seit {#par_79}

(1) Der Beamte kann auf Antrag für einen Zeitraum von einem Jahr gegen Kürzung der Bezüge auf 80 v. H. für die Dauer einer Rahmenzeit von fünf Jahren vom Dienst freigestellt werden (Sabbatical), wenn

(2) Das Sabbatical kann auf Antrag des Beamten widerrufen oder beendet werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen. Das Sabbatical endet jedenfalls bei

(3) In einer zwischen dem Dienstgeber und der zuständigen Dienstnehmervertretung abzuschließenden Betriebsvereinbarung kann eine Dienstfreistellung in der Dauer von mindestens drei und höchstens 60 Monaten gegen anteilige Kürzung der Bezüge innerhalb einer Rahmenzeit von einem Jahr bis zehn vollen Jahren sowie eine Freistellung vor Ableistung der gesamten Dienstleistungszeit vorgesehen werden.

(4) Hinsichtlich der Kürzung der Bezüge gelten die gesetzlichen Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 80 Im RIS seit {#par_80}

(1) Dem Beamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat oder im Landtag bewirbt, ist ab der Einbringung des Wahlvorschlages bei der zuständigen Wahlbehörde bis zur Bekanntgabe des amtlichen Wahlergebnisses die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Einem Beamten, der Funktionär der gesetzlichen Berufsvertretung der Gemeindebediensteten oder einer Personalvertretung ist, ist die zur Erfüllung dieser Funktion notwendige Dienstfreiheit auf Ansuchen zu gewähren. Ist wegen dringender Geschäfte die Beurlaubung solcher Funktionäre auf bestimmte oder unbestimmte Zeit erforderlich, so hat die Berufsvertretung (Personalvertretung) um deren Beurlaubung einzuschreiten. Einem solchen Ansuchen ist, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, nach Tunlichkeit zu entsprechen.

Im RIS seit

30.11.2022

## § 81 Im RIS seit {#par_81}

Für Beamte, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission, Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sind, gelten hinsichtlich der Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge die §§ 5 bis 8 des Landesbeamtengesetzes 1998 sinngemäß. Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Entscheidungen obliegen dem Gemeinderat; sie sind der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.

Im RIS seit

30.11.2022