# Ortsklassenverordnung 2023

Beachte

§ 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung VBl. Nr. 83/2022 lautet:

"(2) Die Ortsklassenverordnung 2013 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2013 bis 2017 anzuwenden.

(3) Die Ortsklassenverordnung 2018 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2018 bis 2022 anzuwenden."

Verordnung der Landesregierung vom 15. November 2022 über die Zugehörigkeit der Tourismusverbände zu den Ortsklassen (Ortsklassenverordnung 2023)

StF: VBl. Tirol Nr. 83/2022

> Aufgrund des § 33 Abs. 1 des Tiroler Tourismusgesetzes 2006, LGBl.Nr. 19, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 38/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

15.12.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Zugehörigkeit der einzelnen Tourismusverbände zu den Ortsklassen in den Vorschreibungszeiträumen 2023 bis 2027 wird wie folgt bestimmt:

Im RIS seit

15.12.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft. Gleichzeitig treten, sofern in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, die Ortsklassenverordnung 2013, LGBl.Nr. 128/2012, sowie die Ortsklassenverordnung 2018, LGBl.Nr. 101/2017, außer Kraft.

(2) Die Ortsklassenverordnung 2013 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2013 bis 2017 anzuwenden.

(3) Die Ortsklassenverordnung 2018 ist weiterhin auf die Vorschreibung von Beiträgen für die Vorschreibungszeiträume 2018 bis 2022 anzuwenden.

Im RIS seit

15.12.2022