# Kaiserbachtalweg, Erhöhung der Maut für die Benützung

Verordnung der Landesregierung vom 4. Juli 2023, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird

StF: VBl. Tirol Nr. 76/2023

> Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Mautgesetzes Kaiserbachtalweg, LGBl. Nr. 38/2019, wird verordnet:

Im RIS seit

01.08.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Maut beträgt bei einmaliger Benützung (Hin- und Rückfahrt) für

(2) Die Maut beträgt für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen im Sinn des Abs. 1 lit b bei Lösung eines Mautkartenblockes für die zehnmalige Benützung des Kaiserbachtalweges (Hin- und Rückfahrt) 40,- Euro. Der Mautkartenblock ist nicht übertragbar.

Im RIS seit

01.08.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung, mit der die Maut für die Benützung des Kaiserbachtalweges erhöht wird, LGBl. Nr. 23/2015, außer Kraft.

Im RIS seit

01.08.2023