# Aufwertungszahl-Verordnung 2024

Verordnung der Landesregierung vom 6. Februar 2024 über die Aufwertungszahl nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Aufwertungszahl-Verordnung 2024)

StF: LGBl. Nr. 6/2024

> Aufgrund des § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

20.02.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Aufwertungszahl für das Jahr 2024 wird mit 1,097 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 549,50 Euro.

Im RIS seit

20.02.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

20.02.2024