# Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck, Festsetzung der Tarife

Verordnung der Landesregierung vom 22. Dezember 1992 über die Festsetzung der Tarife für das Abschleppen und die Verwahrung von Fahrzeugen in der Landeshauptstadt Innsbruck

StF: LGBl. Nr. 2/1993

> Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 615/1991, wird verordnet:

Im RIS seit

08.01.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt in bezug auf Fahrzeuge, die in der Landeshauptstadt Innsbruck auf Bundes- oder Landesstraßen verkehrsbehindernd abgestellt sind.

Im RIS seit

08.01.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Als Abschleppfahrt gilt das Zurücklegen der Fahrtstrecken des Abschleppfahrzeuges vom Bereitstellungsort zum Einsatzort, nach Aufnahme des abzuschleppenden Fahrzeuges vom Einsatzort zum Verwahrungsort und wieder zurück zum Bereitstellungsort.

(2) Als Zurseitestellen gilt das Verbringen eines abzuschleppenden Fahrzeuges an eine geeignete Stelle in der Nähe des Einsatzortes in Fällen besonderer Dringlichkeit.

(3) Der Bereitstellungsort ist jene Liegenschaft, auf der das Abschleppfahrzeug und die Abschleppmannschaft für Abschleppeinsätze bereitgehalten werden.

(4) Als Einsatzort gilt jener Ort, von dem das abzuschleppende Fahrzeug zu entfernen ist.

(5) Verwahrungsort ist jene Liegenschaft, auf der das abgeschleppte Fahrzeug bis zu dessen Übernahme durch den Zulassungsbesitzer bzw. dessen Beauftragten aufbewahrt wird.

Im RIS seit

08.01.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Tarife für die Abschleppfahrt und für das zur Seite stellen werden für

(2) Der Tarif für die Verwahrung wird

Im RIS seit

08.01.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

08.01.2025