# Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025, Tiroler

Beachte

Art. I und II der Kundmachung LGBl. Nr. 22/2025 lauten:

"Artikel I

(1) Aufgrund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 36/2022, wird in der Anlage das Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 94/2012, 95/2012, 150/2012, 187/2014, 32/2017, 144/2018, 138/2019, 117/2020, 92/2021, 161/2021, 205/2021, 85/2023 und 15/2025 erfolgten Änderungen wiederverlautbart.

(2) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als „Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025 – TKKMG 2025“ zu bezeichnen. Sie ist ab dem 1. Mai 2025 anzuwenden.

Artikel II

Nach Art. 41 Abs. 2 lit. c der Tiroler Landesordnung 1989 wird § 28 Abs. 2 des Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetzes, LGBl. Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 15/2025, als nicht mehr geltend festgestellt, weil diese Bestimmung gegenstandslos geworden ist."

Tiroler Krisen- und Katastrophenmanagementgesetz 2025 (TKKMG 2025)

StF: LGBl. Nr. 22/2025 (Wv)

[CELEX-Nr.: 32006L0021, 32012L0018]

Im RIS seit

03.04.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen (Katastrophenmanagement). Sonstige Vorschriften über die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen bleiben unberührt.

(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Katastrophen sind durch elementare oder technische Vorgänge oder von Menschen ausgelöste Ereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Umwelt, das Eigentum oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung gefährden oder schädigen. Als Katastrophe gelten auch die unmittelbaren Folgewirkungen sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse, die zu einer Gefährdungslage im Sinn des ersten Satzes führen (sekundäre Katastrophe).

(2) Lawinenkatastrophen sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.

(3) Großschadensereignisse sind Katastrophen mit Schadenslagen, zu deren Bekämpfung während eines durchgehenden Zeitraums von zumindest acht Stunden insgesamt mehr als 100 Personen notwendig im Einsatz sind.

(4) Die Abwehr von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern.

(5) Die Bekämpfung von Katastrophen umfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind,

(6) Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. a gehören insbesondere:

(7) Zu den Maßnahmen nach Abs. 5 lit. b gehören Maßnahmen wie:

(8) Zu den Maßnahmen nach Abs. 7 lit. d und e gehören nicht solche der Hoheitsverwaltung.

(9) Örtliche Katastrophen sind Katastrophen,

(10) Gemeindeüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen,

(11) Bezirksüberschreitende Katastrophen sind Katastrophen, deren unmittelbare Auswirkungen sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken oder deren Abwehr und Bekämpfung von landesweiter Bedeutung ist.

(12) Krisen sind Katastrophen, die große Teile der Bevölkerung des Landes betreffen und die eine Koordinierung von Hilfs- und Rettungskräften im gesamten Landesgebiet erfordern.

(13) Der Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der technischen Wissenschaften sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen und ist die Verhältnismäßigkeit zwischen dem Aufwand für die im jeweiligen Sektor erforderlichen technischen Maßnahmen und dem dadurch bewirkten Nutzen für die jeweils zu schützenden Interessen zu berücksichtigen.

(14) Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gemische, die unter Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen oder die im Anhang I Teil 2 dieser Richtlinie angeführt sind, einschließlich solcher in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.

(15) Gemisch ist ein Stoff oder eine Lösung, der bzw. die aus zwei oder mehreren Reinstoffen besteht.

(16) Notfallplan-Betrieb ist

(17) Betreiber ist eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die einen Notfallplan-Betrieb oder eine technische Anlage betreibt oder kontrolliert oder der die wirtschaftliche Verfügungsgewalt oder die Entscheidungsgewalt über das technische Funktionieren des Notfallplan-Betriebes oder der technischen Anlage übertragen worden ist.

(18) Technische Anlage ist eine technische Einheit innerhalb eines Notfallplan-Betriebes, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden. Sie umfasst alle Einrichtungen, baulichen Anlagen, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für den Betrieb der Anlage erforderlich sind.

(19) Schwerer Unfall ist ein Ereignis, insbesondere eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem Notfallplan-Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Notfallplan-Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

(20) Informations- und Kommunikationsplattform ist eine als Informationsbasis für die Beurteilung der Katastrophenlage eingerichtete Internetplattform zur internen Kommunikation und Dokumentation von Einsatzabläufen.

(21) Vorhandensein gefährlicher Stoffe ist das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

(22) Domino-Effekte sind Wechselwirkungen zwischen benachbarten Notfallplan-Betrieben und Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die jenen im Anhang I Teil 1 Spalte 2 und/oder im Anhang I Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen der Richtlinie 2012/18/EU entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel nach Anhang I Anmerkung 4 dieser Richtlinie anzuwenden ist, bei denen aufgrund ihrer geografischen Lage und ihrer Nähe sowie ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle bestehen kann oder diese Unfälle folgenschwerer sein können.

(23) Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes ist jener Bereich um den Betrieb, der auf Basis einer für den Katastrophenschutz standardisierten Einzelfallbetrachtung von einem schweren Unfall betroffen sein kann.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung örtlicher Katastrophen ist der Bürgermeister.

(2) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen ist die Bezirkshauptmannschaft.

(3) Behörde für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung bezirksüberschreitender Katastrophen ist die Landesregierung.

(4) Sobald und soweit die Landesregierung kraft Weisung die Vorbereitung oder die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung gemeindeüberschreitender Katastrophen an sich zieht, hat die Bezirkshauptmannschaft von ihrer Zuständigkeit keinen Gebrauch zu machen.

(5) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um bei Bedarf ein den jeweiligen Anforderungen entsprechendes Krisenmanagement einrichten zu können.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Behörde hat eine Einsatzleitung (Gemeinde-Einsatzleitung, Bezirks-Einsatzleitung, Landes-Einsatzleitung) einzurichten. Dieser obliegt die Beratung und Unterstützung der Behörde bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen.

(2) Die Zusammensetzung der Einsatzleitung und die Anzahl ihrer Mitglieder sind im Hinblick auf die im jeweiligen Katastrophenschutzplan angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren in der Geschäftsordnung nach Abs. 6 festzulegen.

(3) Zu Mitgliedern einer Einsatzleitung dürfen nur Personen bestellt werden,

(4) Angehörige der Bundespolizei oder Personen, die bereits einer behördlichen Einsatzleitung angehören, dürfen nicht zu Mitgliedern einer weiteren behördlichen Einsatzleitung bestellt werden.

(5) Die Einsatzleitung ist von der Behörde bei Bedarf, insbesondere bei Eintritt eines Ereignisses nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3 sowie zu Übungen nach § 15 Abs. 5 einzuberufen. Zu den Sitzungen und Beratungen der Einsatzleitung können erforderlichenfalls Verbindungsorgane, Fachberater und Sachverständige beigezogen werden.

(6) Die Behörde hat für die Einsatzleitung durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Einsatzleitung, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung und die Vorgangsweise bei der Beschlussfassung sowie den Inhalt der Dokumentation und die Protokollierung der Beschlüsse, zu enthalten.

(7) Die Landesregierung hat für die jeweils einheitliche Kennzeichnung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung zu sorgen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Besteht im Gebiet der Gemeinde die Gefahr von Lawinenkatastrophen, so hat der Bürgermeister, sofern kein Vertrag nach Abs. 9 vorliegt, eine Lawinenkommission einzurichten, deren Zuständigkeit sich auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt.

(2) Der Lawinenkommission obliegt:

(3) Die Lawinenkommission hat ferner zu beurteilen:

(4) Die Lawinenkommission hat jedenfalls aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.

(5) Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden,

(6) Angehörige der Bundespolizei dürfen nur mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde zu Mitgliedern der Lawinenkommission bestellt werden.

(7) Wenn es im Hinblick auf die Größe des Gemeindegebietes oder die geographischen Gegebenheiten erforderlich ist, kann der Bürgermeister innerhalb der Lawinenkommission Teilkommissionen einrichten, die sich aus den Mitgliedern der Lawinenkommission zusammensetzen. Die Teilkommissionen haben unter der Leitung eines Vorsitzenden nach Maßgabe der für die Lawinenkommission geltenden Regelungen selbstständig die Beurteilungen in den ihnen zugewiesenen Bereichen vorzunehmen. Die Mitglieder der Teilkommissionen und deren Vorsitzende sind vom Vorsitzenden der Lawinenkommission im Rahmen der konstituierenden Sitzung der Lawinenkommission im Einvernehmen mit ihren Mitgliedern zu bestimmen.

(8) Der Bürgermeister hat für die Lawinenkommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Lawinenkommission, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung, die Vorgangsweise bei der Besorgung der Aufgaben, eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über das Zustandekommen und die Weitergabe der Beschlüsse zu enthalten.

(9) Durch schriftlichen Vertrag zwischen Gemeinden können die Aufgaben der Lawinenkommission nach Abs. 2 lit. b und Abs. 3 zur Gänze oder in bestimmt zu bezeichnenden Bereichen der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung bestimmt feststeht und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die Landesregierung hat die Erteilung der Genehmigung unverzüglich im Bote für Tirol zu verlautbaren.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung, der Lawinenkommission, der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung sind von der jeweils zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinde-Einsatzleitung und der Lawinenkommission sind auf die Funktionsdauer des Gemeinderates, die Mitglieder der Bezirks-Einsatzleitung und der Landes-Einsatzleitung auf die Funktionsdauer des Landtages zu bestellen. Sie bleiben auch nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Neubestellung der Mitglieder im Amt.

(3) Die Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung oder einer Lawinenkommission ist zu widerrufen, wenn eine ihrer Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. In einem solchen Fall hat eine Neubestellung für die restliche Funktionsdauer zu erfolgen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Behörde kann mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt Mitglieder der Einsatzleitung als Einsatzkoordinatoren bestellen.

(2) Der Einsatzkoordinator kann von der Behörde

(3) Der Einsatzkoordinator ist an die Weisungen der Behörde gebunden. Solange Weisungen nicht ergehen, hat er alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Das Land Tirol hat ein ständig besetztes Landes-Warn- und Lagezentrum einzurichten und zu betreiben.

(2) Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat insbesondere:

(3) Das Landes-Warn- und Lagezentrum hat unverzüglich weiterzuleiten:

(4) Zivilschutzsignale haben aus folgenden Signalen zu bestehen:

Im RIS seit

03.04.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Der Bürgermeister hat nach Anhören der Gemeinde-Einsatzleitung, in der Stadt Innsbruck überdies nach Anhören der Landespolizeidirektion, als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen örtlichen Katastrophen einen Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu erstellen. Die Erstellung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung vorzulegen.

(2) Der Gemeinde-Katastrophenschutzplan hat jedenfalls zu enthalten:

(3) In den Gemeinde-Katastrophenschutzplan ist auch ein Hinweis auf die Maßnahmen aufzunehmen, die die Gemeinde nach bundesrechtlichen sowie nach besonderen landesrechtlichen Vorschriften zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen zu treffen hat.

(4) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Anhören der Bezirks-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen gemeindeüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Gemeinde-Katastrophenschutzpläne einen Bezirks-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § 9 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen; dieser ist im Weg einer vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat die genaue inhaltliche Ausgestaltung des Bezirks-Katastrophenschutzplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Die Landesregierung hat nach Anhören der Landes-Einsatzleitung für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von möglichen bezirksüberschreitenden Katastrophen unter Berücksichtigung der Bezirks-Katastrophenschutzpläne einen Landes-Katastrophenschutzplan zu erstellen; § 9 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß. Die Erstellung des Landes-Katastrophenschutzplanes hat unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung zu erfolgen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde, deren Sprengel vom Auswirkungsbereich eines NotfallplanBetriebes, wenn auch nur zum Teil, erfasst wird, hat für jeden solchen Notfallplan-Betrieb unter Bedachtnahme auf den Bezirks-Katastrophenschutzplan, in Innsbruck unter Bedachtnahme auf den Gemeinde-Katastrophenschutzplan, durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Erstreckt sich der Auswirkungsbereich eines Notfallplan-Betriebes auf den Sprengel von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf den Landes-Katastrophenschutzplan durch Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der erforderlichen Informationen vom Betreiber einen externen Notfallplan zu erlassen, sofern nicht eine Zuständigkeit des Bundes zur Regelung von externen Notfallplänen besteht und im Abs. 9 nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Betreiber ist bei der Ausarbeitung des externen Notfallplanes zu beteiligen und dessen interner Notfallplan ist zu berücksichtigen. Die Behörde, der der Betreiber den Sicherheitsbericht zu übermitteln hat, ist vor der Erlassung des externen Notfallplanes zu hören.

(4) Der Betreiber hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Informationen spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu übermitteln.

(5) Der externe Notfallplan dient dem Ziel:

(6) Der externe Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

(7) Der Entwurf des externen Notfallplanes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Jedermann hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde hinzuweisen.

(8) Der externe Notfallplan ist mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Bei dieser Überprüfung sind Veränderungen im Notfallplan-Betrieb und bei den Feuerwehren und den Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. b, neue technische Erkenntnisse und Erkenntnisse darüber, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu berücksichtigen.

(9) Weist der Betreiber nach, dass von gefährlichen Stoffen oder technischen Anlagen keine Gefahr eines schweren Unfalles ausgehen kann, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Fall des Abs. 2 die Landesregierung, mit Bescheid feststellen, dass die Erlassung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Dieser Bescheid ist zu begründen. Liegt der betroffene Notfallplan-Betrieb nahe dem Gebiet eines angrenzenden Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, so ist das betroffene Bundesland bzw. der betroffene Mitgliedstaat von dieser Entscheidung zu informieren.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Der Betreiber eines Notfallplan-Betriebes hat, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, der Bezirksverwaltungsbehörde einen internen Notfallplan vorzulegen. Bringt eine geplante Betriebsänderung die Einstufung als Notfallplan-Betrieb mit sich, so hat der Betreiber, sofern der Betrieb nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt, der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens drei Monate vor der Betriebsänderung einen internen Notfallplan vorzulegen.

(2) Der Betreiber hat bei der Erstellung des internen Notfallplanes die Beschäftigten des Betriebes und das relevante langfristig beschäftigte Personal von Subunternehmern zu beteiligen.

(3) Der interne Notfallplan hat jedenfalls folgende Angaben und Informationen zu enthalten:

(4) Der Betreiber hat den internen Notfallplan mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Notfallplan-Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern.

(5) Der Betreiber hat einen geänderten internen Notfallplan innerhalb von vier Wochen nach der Änderung des Notfallplan-Betriebes der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Der Verwaltungsleiter einer Krankenanstalt im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, der Heimleiter eines Heimes im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2005, und die Brandschutzbeauftragten von Schul-, Kindergarten- und Hortgebäuden haben als Grundlage für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, die das Gebäude oder die bauliche Anlage betreffen können, einen Notfallplan zu erstellen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß. Der Notfallplan ist innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme des Betriebes dem Bürgermeister vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat die genauen Datenarten des Notfallplanes nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch Verordnung näher zu bestimmen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die Landesregierung hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landes-Einsatzleitung, von Organisationen nach § 17 Abs. 1 lit. a und b sowie der Lawinenkommissionen zu sorgen.

(2) Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird.

(3) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Mitglieder ihrer Einsatzleitung und Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen.

(4) Die Mitglieder einer Einsatzleitung bzw. einer Lawinenkommission sind verpflichtet, an Schulungen nach Abs. 1 und 2 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilzunehmen.

(5) Die Behörde hat dafür zu sorgen, dass in regelmäßigen Abständen Übungen auf Basis des von ihr zu erstellenden Katastrophenschutzplanes nach Maßgabe der darin angeführten Katastrophen und zu erwartenden Gefahren durchgeführt werden. Die Landesregierung hat die Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und 2 bei der Planung und Durchführung von solchen Übungen gegebenenfalls zu unterstützen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

Die Gemeinde hat die Gemeindebewohner in regelmäßigen Abständen über Maßnahmen zum Schutz vor Katastrophen, insbesondere über die wesentlichen Inhalte des Gemeinde-Katastrophenschutzplanes, zu informieren. Auf Verlangen ist Gemeindebewohnern Einsicht in den Gemeinde-Katastrophenschutzplan zu gewähren, sofern dem nicht gesetzliche Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflichten, der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Schutz kritischer Infrastruktur entgegenstehen.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Behörde kann zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen als Hilfs- und Rettungskräfte heranziehen:

(2) Die Behörde hat nach Möglichkeit durch den Abschluss von entsprechenden Verträgen die Mitwirkung von Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b sicherzustellen.

(3) Soweit der Einsatz der Feuerwehren, der Organisationen nach Abs. 1 lit. b und der freiwilligen Helfer (Spontanhelfer) zur Vorbereitung und zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen nicht ausreicht, ist die Behörde, unbeschadet der ihr nach anderen Gesetzen zustehenden Befugnisse, berechtigt, mit Bescheid oder bei Gefahr im Verzug durch Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt entsprechend geeignete Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, mit Ausnahme von Angehörigen der Bundespolizei, im notwendigen Umfang und für die notwendige Dauer zur unentgeltlichen Hilfeleistung zu verpflichten.

(4) Die Behörde kann für Maßnahmen nach Abs. 1 auch Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten bzw. deren Untergliederungen heranziehen, wenn das Einvernehmen mit den zuständigen Behörden hergestellt ist. Diese Hilfs- und Rettungskräfte dürfen während des Einsatzes Dienstkleidung tragen. Im Einvernehmen mit der Landesregierung können auf Ersuchen der zuständigen Behörden aus anderen Ländern oder angrenzenden Staaten Feuerwehren und Organisationen im Sinn des Abs. 1 lit. b in diesen Ländern oder Staaten tätig sein und der dortigen Einsatzleitung unterstellt werden.

(5) Die herangezogenen Hilfs- und Rettungskräfte sind während der Dauer des Einsatzes an die Weisungen der Behörde oder des Einsatzkoordinators gebunden.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Die Behörden haben zur Vorbereitung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:

(2) Die jeweilige Behörde hat zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen:

(3) Verordnungen nach Abs. 2 lit. d haben die Zeit und den örtlichen Bereich der Sperre genau festzulegen. Abweichend von § 13 Abs. 3 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, können Verlautbarungen von Verordnungen der Landesregierung nach Abs. 2, sofern diese nach der Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung nicht der gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung durch die Landesregierung bedürfen, auch mit der Unterschrift jenes Organwalters, der die Verordnung nach den organisationsrechtlichen Vorschriften genehmigt hat, verlautbart werden; § 13 Abs. 7 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 gilt sinngemäß.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Erforderliche Anordnungen nach § 18 Abs. 2 lit. c sind insbesondere auch die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln sowie die Benutzung fremder Grundstücke.

(2) Die Organe der Behörde sind berechtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 18 alle Teile von baulichen Anlagen sowie die gefährdeten Gebiete zu betreten. Der Eigentümer der baulichen Anlage bzw. des gefährdeten Gebietes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass den Organen der Behörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Bei Gefahr im Verzug ist den Organen der Behörde der Zutritt auch während der Nachtstunden zu gestatten.

(3) Anordnungen nach Abs. 1 sind nur im unumgänglich notwendigen Umfang und während der Dauer des Einsatzes zulässig. Auf die wirtschaftliche und die soziale Lage der von den Anordnungen Betroffenen ist Bedacht zu nehmen.

(4) Die Befugnis zur Beschlagnahme erstreckt sich nicht auf Gegenstände, die der Bund der Erfüllung von Hoheitsaufgaben des Bundes gewidmet hat, wie insbesondere Gegenstände der Bundespolizei und des Bundesheeres, sowie auf Gegenstände des den Universaldienst besorgenden Post- oder Telekommunikationsunternehmens und der Österreichischen Bundesbahnen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren durch Verlautbarung im Rundfunk (Hörfunk oder Fernsehen), durch Durchsage über Lautsprecher oder durch Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde erlassen werden. Die so kundgemachten Verordnungen sind ehestmöglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben; die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 treten mit der Verlautbarung im Rundfunk, mit der Durchsage über Lautsprecher oder mit der Kundmachung an der Amtstafel oder auf der Internetseite der Behörde in Kraft. Sie sind aufzuheben, sobald die Abwehr und die Bekämpfung der Katastrophe abgeschlossen ist. Sie treten jedenfalls drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Behörden haben sich bei der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen unter Berücksichtigung des beim Landes-Warn- und Lagezentrum geführten Lagebildes gegenseitig umfassend zu informieren. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften und entsprechend den Erfahrungen auf dem Gebiet der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen eine Informations- und Kommunikationsplattform einzurichten.

(2) Die Gemeinden haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Bezirkshauptmannschaften oder durch die Landesregierung mitzuwirken. Die Gemeinden haben alle unaufschiebbaren Maßnahmen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen selbstständig zu treffen, solange Weisungen nicht ergehen.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben an der Vorbereitung und der Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen durch die Landesregierung mitzuwirken.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann

Im RIS seit

03.04.2025

## § 22 Im RIS seit {#par_22}

(1) Die Bundespolizei hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mit Ausnahme jener Bestimmungen, deren Vollziehung den Gemeinden obliegt, als Hilfsorgan der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde durch Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und durch Maßnahmen, die für die Einleitung oder die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizei hat den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und Organen auf deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 23 Im RIS seit {#par_23}

Die Gemeinden haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die zur Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von örtlichen Katastrophen erforderlichen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Hilfsmittel entsprechend dem Gemeinde-Katastrophenschutzplan zur Verfügung stehen, in einsatzbereitem Zustand erhalten und laufend ergänzt werden.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Wer die Gefahr oder den Eintritt einer Katastrophe zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine allgemeine Kenntnis hierüber besteht, wahrnimmt, hat unverzüglich das nächste Gemeindeamt, die nächste Polizeiinspektion, die nächstgelegene Bezirksverwaltungsbehörde, das Landes-Warn- und Lagezentrum oder die Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH zu verständigen.

(2) Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von Nachrichtenübermittlungsanlagen sind zur Weiterleitung von Katastrophenmeldungen verpflichtet. Dies gilt nicht für Nachrichtenübermittlungsanlagen, die zur Erfüllung militärischer Aufgaben dienen.

(3) Personen, die sich im Einsatzgebiet aufhalten, sind verpflichtet, auf Verlangen der mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe über alle für die Katastrophenbekämpfung maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

(4) Die Haushalte haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren dafür zu sorgen, dass

(5) Abs. 4 lit. a gilt sinngemäß für die Verwaltungsleiter von Krankenanstalten im Sinn des Tiroler Krankenanstaltengesetzes und für die Leiter von Heimen im Sinn des Tiroler Heim- und Pflegeleistungsgesetzes.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 25 Im RIS seit {#par_25}

(1) Das vom Landes-Warn- und Lagezentrum laufend zu führende Lagebild über das Land Tirol dient zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Abwehr von Katastrophen der laufenden Beobachtung der Entwicklungen in Bezug auf zentrale Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur, deren allfällige Störung sowie deren mögliche Beeinträchtigung durch Katastrophen und Krisen.

(2) Die folgenden informationspflichtigen Stellen haben der Landesregierung zum Zweck der Führung des Lagebildes im Sinn des Abs. 1 die erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen:

(3) Die Daten nach Abs. 2 sind der Landesregierung nach Möglichkeit automationsunterstützt und gegebenenfalls unter Verwendung der vom Land zur Verfügung gestellten elektronischen Meldeformate zu übermitteln.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Gemeinde hat:

(2) Die Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde

(3) Das Land Tirol hat:

(4) Eine Vergütung nach den Abs. 1, 2 und 3 gebührt nur auf Antrag. Anträge nach Abs. 1 und 3 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach der Beendigung des Einsatzes bei der für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständigen Behörde einzubringen. Anträge nach Abs. 2 sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Verdienstentganges bzw. dem Entstehen der Barauslagen einzubringen.

(5) Die für die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung der Katastrophe zuständige Behörde hat die Vergütung mit Bescheid festzusetzen.

(6) Zu vergüten ist der durch entsprechende Belege nachgewiesene Verdienstentgang. Die für die Beschlagnahme eines Gegenstandes zur Benützung zu gewährende Vergütung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Vergütung hat überdies die durch die Benützung des Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstentgang zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung des Gegenstandes eingetreten ist.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 27 Im RIS seit {#par_27}

(1) Die Bereitstellung der für die Tätigkeit der Lawinenkommissionen erforderlichen Sachmittel, insbesondere der technischen Einrichtungen, obliegt den Gemeinden.

(2) Das Land Tirol hat als Träger von Privatrechten den Gemeinden Beiträge zu dem nach diesem Gesetz für Lawinenkommissionen zu tragenden Aufwand zu leisten. Bei der Bemessung der Beiträge ist insbesondere auf die Tätigkeit der Lawinenkommissionen nach § 5 Abs. 2 lit. b Bedacht zu nehmen

(3) Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass für die Mitglieder der Lawinenkommissionen eine ausreichende Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Unfallversicherung besteht.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 28 Im RIS seit {#par_28}

(1) Wer

(2) Wer als Betreiber eines Notfallplan-Betriebes der Verpflichtung nach § 12 Abs. 4 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.700,- Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer, wenn auch mittelbar, durch die Herbeiführung einer Katastrophe Maßnahmen nach diesem Gesetz veranlasst, hat der Gemeinde bzw. dem Land Tirol die Kosten dieser Maßnahmen zu ersetzen.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz mit Ausnahme jener nach § 5 Abs. 2 lit. b und § 21 Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden bestellten Mitglieder der Lawinenkommissionen bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung der Funktion gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Nach § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden genehmigte Verträge zwischen Gemeinden zur Übertragung von Aufgaben der Lawinenkommission gelten als Verträge nach § 5 Abs. 9 dieses Gesetzes.

(3) Nach § 4 des Gesetzes über die Lawinenkommissionen in den Gemeinden erlassene Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen gelten als Geschäftsordnungen für die Lawinenkommissionen nach § 5 Abs. 8 dieses Gesetzes.

(4) Die bisher als Verordnungen in Geltung stehenden und in der vom Land bereit gestellten elektronischen Anwendung dokumentierten Gemeinde-Katastrophenschutzpläne, Bezirks-Katastrophenschutzpläne und der als Verordnung in Geltung stehende Landes-Katastrophenschutzplan gelten als vom jeweils zuständigen Organ erstellte und gleichzeitig den jeweils übergeordneten Behörden vorgelegte Katastrophenschutzpläne im Sinn des § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 bzw. § 11, jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2023.

(5) Die informationspflichtigen Stellen haben den Übermittlungspflichten nach § 25 Abs. 2 spätestens ab dem 1. August 2025 nachzukommen.

Im RIS seit

03.04.2025

## § 31 Im RIS seit {#par_31}

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, sofern dies für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen, insbesondere für die Beratung und Unterstützung der Behörde durch die Einsatzleitung, für die Bestellung und Abberufung der Mitglieder einer Einsatzleitung, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Einsatzleitung, für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben des Landes-Warn- und Lagezentrums, für die Bestellung eines Mitglieds der Einsatzleitung als Einsatzkoordinator, für die Erstellung der Schutz- und Notfallpläne nach dem dritten Abschnitt, für Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen nach dem vierten Abschnitt, für die Verpflichtung von Personen zur unentgeltlichen Hilfeleistung durch die Behörde nach § 17 Abs. 3, für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde nach § 18 Abs. 2, für die Wahrnehmung der Informations- und Mitwirkungspflichten nach § 21, für die Bearbeitung und Abwicklung von Anträgen auf Vergütung nach § 26 Abs. 1 und 3 jeweils erforderlich ist.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs. 4 und 5 von Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, den Familien- und den Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse verarbeiten.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Bestellung von Personen zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Lawinenkommission und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Lawinenkommission erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:

(7) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf weiters personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission nach § 5 Abs. 2, 3 und 9, für die Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen, für Versicherungen der Mitglieder von Lawinenkommissionen und für den Betrieb und die Wartung von Kommunikations-, Informations- und Alarmierungsplattformen für die Lawinenkommissionen einschließlich allfälliger Weiter- oder Neuentwicklungen erforderlich sind. Zu diesen Daten zählen insbesondere:

(8) Als Identifikationsdaten nach Abs. 6 und 7 gelten: bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten nach Abs. 6 und 7 gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

(10) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 7 an Versicherungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Schaffung und den Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Mitglieder von Lawinenkommissionen erforderlich sind.

(11) Die zentrale Landesleitstelle nach dem Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl. Nr. 69/2009, hat auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen Daten nach § 14 Abs. 5 lit. a und b des Tiroler Rettungsdienstgesetzes 2009, an die nach § 3 zuständige Behörde übermitteln, sofern diese Daten für die Vorbereitung und die Durchführung der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen erforderlich sind.

(12) Personen, die sich in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet aufhalten, sind verpflichtet, der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs. 4 und 5 auf Verlangen Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder EMail erreichbar sind. Personen, die in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 in dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet nächtigen, sind weiters verpflichtet, dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes zur Erfüllung seiner Erhebungspflicht nach Abs. 13 Auskunft über ihre Telefonnummer und ihre E-Mail-Adresse zu geben, sofern sie über Telefon oder EMail erreichbar sind.

(13) Inhaber von Beherbergungsbetrieben nach Abs. 12 sind auf Verlangen der jeweils zuständigen Behörde zum Zweck der Abwehr oder der Bekämpfung von Katastrophen und zur Sicherstellung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach § 2 Abs. 4 und 5 zur Erhebung der Daten nach Abs. 5 verpflichtet und sie haben diese der Behörde zur Verfügung zu stellen. Inhaber von Beherbergungsbetrieben dürfen die Daten nach Abs. 5 unbeschadet der melderechtlichen Vorschriften ausschließlich zu dem im Abs. 5 genannten Zweck verarbeiten und der Behörde im Umfang ihres Verlangens übermitteln. Die Daten sind der Behörde in elektronischer Form zu übermitteln, wenn diese vom Inhaber eines Beherbergungsbetriebes entsprechend verarbeitet worden sind.

(14) Die Verarbeitung der Daten einschließlich der Übermittlung an Behörden und an für diese tätige Einsatzorganisationen hat unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse des Datenschutzes zu erfolgen. Dazu haben Inhaber von Beherbergungsbetrieben geeignete Datensicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. Soweit es sich um Meldedaten handelt, bleiben die entsprechenden melderechtlichen Vorschriften unberührt.

(15) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(16) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat der GeoSphere Austria die im Rahmen ihrer Zuständigkeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 des GeoSphere Austria-Gesetzes für den Betrieb der Nationalen Schaden- und Ereignisdatenbank benötigten Daten bereit zu stellen. Hierzu zählen bezogen auf Schäden im Vermögen von natürlichen und juristischen Personen das Datum des Schadeneintritts, die Art des geschädigten Objekts, die Schadenursache, der Ort des Schadeneintritts, die Schadenhöhe sowie die allenfalls aus dem Katastrophenfonds gewährte Beihilfenhöhe. Des Weiteren sind der GeoSphere Austria Informationen über Ereignisse im Wildbach- und Lawinenbereich, Hochwasserereignisse, gravitative Massenbewegungen sowie sonstige schadenverursachende Extremwetterereignisse zur Verfügung zu stellen, sofern der GeoSphere Austria diese Informationen nicht bereits aus anderen Gründen digital zugänglich sind.

Im RIS seit

01.07.2025

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:

Im RIS seit

03.04.2025

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

Im RIS seit

03.04.2025