# Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2024

Verordnung der Landesregierung vom 27. Mai 2025 über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 2024

StF: VBl. Tirol Nr. 63/2025

> Aufgrund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 221/2022 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

05.06.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Bauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 zweiter Satz des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 49 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985) erwachsen, wird für das Jahr 2024 mit 22,11 Euro für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 2024 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

Im RIS seit

05.06.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

05.06.2025