# Pflichtschulsprengelverordnung

Verordnung der Bildungsdirektion für Tirol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschulsprengelverordnung)

StF: BDVBl. Nr. 54/2025

> Aufgrund der §§ 27 Abs. 1, 43 Abs. 1, 56 Abs. 1, 69 Abs. 1 sowie 123 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 43/2023, wird nach Anhören der gesetzlichen Schulerhalter und der übrigen sprengelzugehörigen Gebietskörperschaften verordnet:

Im RIS seit

08.09.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol werden die in der Anlage umschriebenen Schulspren¬gel festgesetzt.

(2) Die in der Anlage als Schulsprengel bezeichneten Gebiete sind Pflichtsprengel, soweit in dieser nichts anderes be¬stimmt ist.

Im RIS seit

08.09.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Bildungsdirektion für Ti¬rol über die Festsetzung der Schulsprengel für die öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschulen in Tirol (Pflichtschul¬sprengelverordnung), kundgemacht im Verordnungsblatt der Bildungsdirektion für Tirol vom 14. August 2024, Nr. 46, außer Kraft.

Im RIS seit

08.09.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

08.09.2025