# Pilotregionen für die nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichtete Koordinierungsstelle

Verordnung der Landesregierung vom 4. November 2025, mit der Gemeinden zu Pilotregionen bestimmt werden, in denen die Zusammenarbeit mit der nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichteten Koordinierungsstelle erprobt wird

StF: VBl. Tirol Nr. 131/2025

> Aufgrund des § 49 Abs. 20 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 71/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

04.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zur Erprobung der Zusammenarbeit mit der nach § 22b des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes eingerichteten Koordinierungsstelle werden folgende Gemeinden zu Pilotregionen bestimmt:

Im RIS seit

04.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

04.12.2025