# Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe

Verordnung der Landesregierung vom 2. Dezember 2025, mit der die Höchstbeträge für die Festlegung der Freizeitwohnsitzabgabe angepasst werden

StF: LGBl. Nr. 85/2025

> Aufgrund des § 4 Abs. 4 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes, LGBl. Nr. 86/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 38/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

10.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt:

Im RIS seit

10.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Im RIS seit

10.12.2025