# Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landesregierung vom 9. Dezember 2025 über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

StF: LGBl. Nr. 89/2025

> Aufgrund der §§ 41 Abs. 1 lit. b und 42 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

17.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Personen, die in öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht eine Leistungsabgeltung durch den Tiroler Gesundheitsfonds im Sinne des § 41b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes zu erfolgen hat oder Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.

Im RIS seit

17.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, dass die in der Anlage zu dieser Verordnung für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 2 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.

(2) Der Geldwert eines Punktes wird mit 0,169 Euro festgesetzt.

Im RIS seit

17.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 96/2024, außer Kraft.

Im RIS seit

17.12.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

17.12.2025