# Aufwertungszahl-Verordnung 2026

Verordnung der Landesregierung vom 3. Februar 2026 über die Aufwertungszahl nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Aufwertungszahl-Verordnung 2026)

StF: LGBl. Nr. 11/2026

> Aufgrund des § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

26.02.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Aufwertungszahl für das Jahr 2026 wird mit 1,000 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 551,10 Euro.

Im RIS seit

26.02.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Im RIS seit

26.02.2026