# Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei der Gemeinde Stanzach auf die Bezirkshauptmannschaft

Verordnung der Landesregierung vom 6. Dezember 1994, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei der Gemeinde Stanzach auf die Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen wird

Auf Grund des § 12 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, wird auf Antrag der Gemeinde Stanzach (Beschluß des Gemeinderates vom 4. Oktober 1994) verordnet:

§ 1

Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird bei Vorhaben, für die außer der baupolizeilichen Bewilligung eine Genehmigung nach der Gewerbeordnung erforderlich ist, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Stanzach (Beschluß des Gemeinderates vom 4. Oktober 1994) auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Reutte übertragen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.