# Verordnung, mit der die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 1994 geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes vom 4. Jänner 1995, mit der die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 1994 geändert wird

Auf Grund des § 10 Abs. 1b und 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 223/1994, wird verordnet:

Die Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 1994, LGBl. Nr. 31, wird wie folgt geändert:

"4. Abschnitt

Schülertransporte

§ 20a

(1) Für die Dauer der Durchführung von Schülertransporten nach § 106 Abs. 6 zweiter Satz des Kraftfahrgesetzes 1967 ist an Personenkraftwagen mit mehr als fünf Sitzplätzen einschließlich des Fahrers vorne und hinten je eine Tafel im Sinne der Schülertransport-Kennzeichnungs-Verordnung, BGBl. Nr. 792/1994, anzubringen. Außerhalb von Schülertransporten sind die Tafeln zu entfernen oder abzudecken. Bei Leerfahrten im Zusammenhang mit Schülertransporten dürfen die Tafeln entfernt oder abgedeckt werden.

(2) Der Lenker hat bei Schülertransporten die Alarmblinkanlage einzuschalten, wenn das Fahrzeug stillsteht und Schüler ein- oder aussteigen."

"(3) § 3 Abs. 2 lit. f tritt mit 1. 1994 Juli in Kraft."