# Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Anras und Assling

Kundmachung der Landesregierung vom 20. Dezember 1994 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Anras und Assling

§ 1

Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Anras vom 7. Juli 1994 und des Gemeinderates der Gemeinde Assling vom 14. Juni 1994, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Anras und Assling vereinbart wurde:

Die Grenze zwischen den Gemeinden Anras und Assling wird im Bereich des Kristeinbaches infolge von Regulierungs- und Verbauungsmaßnahmen von der Mündung in den Drau-Fluß bis zur linksufrigen Einmündung des Blüngerbaches neu festgelegt.

Die neue Gemeindegrenze verläuft

§ 2

Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Anras und Assling aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.

§ 3

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1995 in Wirksamkeit.