# 7. Bauordnungsnovelle

Gesetz vom 23. November 1994, mit dem die Tiroler Bauordnung geändert wird (7. Bauordnungsnovelle)

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Die Tiroler Bauordnung, LGBl.Nr. 33/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 81/1994, wird wie folgt geändert:

"(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, daß für jede Abstellmöglichkeit, für die eine Befreiung nach den Abs. 1 oder 3 erteilt wurde, eine einmalige Ausgleichsabgabe zu leisten ist. Für die Bemessung dieser Ausgleichsabgabe ist der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides maßgebend. Im Falle der Befreiung nach Abs. 1 ist die Ausgleichsabgabe dem Eigentümer der baulichen Anlage, im Falle der Befreiung nach Abs. 3 dem Bauwerber bzw. seinem Rechtsnachfolger frühestens einen Monat nach Baubeginn vorzuschreiben. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Ertrag der Ausgleichsabgabe ausschließlich zur Deckung ihres Aufwandes für die Errichtung öffentlicher Garagen oder Stellplätze oder für die Einrichtung oder den Ausbau des öffentlichen Personennahverkehrs zu verwenden."

"(3) Der Bauplatzanteil ist das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v.H. des Einheitssatzes nach Abs. 5. Bei Sonderflächen für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser und für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe sich aus dem Mindestabstand nach § 7 Abs. 1 lit. a ergibt, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes.

(4) Der Baumassenanteil ist das Produkt aus der Baumasse (§ 20) des Gebäudes in Kubikmetern und 70 v.H. des Einheitssatzes nach Abs. 5.

(5) Der Einheitssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors (Abs. 6). Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Einheitssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors nicht übersteigen.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung für jede Gemeinde den Erschließungskostenfaktor festzulegen. Dieser setzt sich zusammen aus:

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.