# Wasserschongebiet Götzner Alm

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 1995 zum Schutz der Stollenquellen der Wasserversorgungsanlage Götzens im Bereich der Götzner Alm (Wasserschongebiet Götzner Alm)

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993 wird verordnet:

§ 1

Festlegung

Zum Schutz der im Bereich der Götzner Alm entspringenden, für die Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Götzens genutzten Stollenquellen wird im Gebiet der Gemeinde Götzens das Wasserschongebiet Götzner Alm festgelegt.

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche das in der Anlage rot dargestellte, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.

(2) Das Wasserschongebiet umfaßt das gesamte Gebiet der Gemeinde Götzens südlich jener Linie, die vom Schnittpunkt der Gemeindegrenze zwischen Birgitz und Götzens mit der 1.550m-Höhenlinie (ü. A.) zum Mundloch des Stollens 4 und von hier abwinkelnd zur Kote 1801 bei der Bergstation des Pfriemesköpfelliftes führt.

(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 550m ü. A.

§ 3

Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Anordnungen und Beschränkungen nach § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Stollenquellen nicht zu erwarten ist.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.