# Gesetz, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

Gesetz vom 23. November 1994, mit dem das Gemeindebeamtengesetz 1970 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/1993, wird wie folgt geändert:

"(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:

"(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 4 umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen."

"§ 4 Verwendungsbeschränkung

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zur Republik Österreich voraussetzen, das nur von österreichischen Staatsbürgern erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:

(2) Das Dienstverhältnis wird weiters aufgelöst:

"§ 48

In den Fällen des § 46 Abs. 2 geht der Beamte aller ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen nach diesem Gesetz zustehenden Rechte verlustig."

Artikel II

Das Gesetz LGBl. Nr. 85/1993 wird wie folgt geändert:

"Artikel Va

Die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach den Art. II bis

V zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches."

Artikel III

(1) Auf Bedienstete von Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, und auf Bedienstete von Gemeindeverbänden, die nicht Beamte sind, ist § 14 Abs. 1 lit. b, 2 und 4 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Die Erlassung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Verordnung obliegt der Landesregierung. Vor der Erlassung der Verordnung ist der Tiroler Gemeindeverband anzuhören.

(2) Auf Bedienstete der Stadt Innsbruck, die nicht Beamte sind, ist § 55b Abs. 1 lit. b, 2 und 4 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(3) Die nach Abs. 2 von der Stadt Innsbruck zu besorgende Aufgabe ist eine solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Artikel IV

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Art. I Z. 1, 2, 3, 9 und 10 tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(3) Art. II Z. 3, 4 und 5 und Art. III treten mit 1. September 1993 in Kraft.