# Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1994

Kundmachung der Landesregierung vom 11. April 1995 über die Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1994

Artikel I

(1) Auf Grund des Art. 41 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, wird in der Anlage das Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. Nr. 59, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 108/1994 erfolgten Änderungen wiederverlautbart.

(2) Die wiederverlautbarte Rechtsvorschrift ist als "Tiroler Bezügegesetz 1995" zu bezeichnen.

Artikel II

Das Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und der Landesregierung, LGBl. Nr. 47/1967, ist in seiner ursprünglichen Fassung mit 1. Oktober 1967 in Kraft getreten und wurde unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 78/1972 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung LGBl. Nr. 36/1973 als Tiroler Bezügegesetz 1973 wiederverlautbart. Das Tiroler Bezügegesetz 1973 wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl.Nr. 9/1979,13/1981 und 9/1982 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung LGBl. Nr. 20/1982 als Tiroler Bezügegesetz 1982 wiederverlautbart. Das Tiroler Bezügegesetz 1982 wurde unter Berücksichtigung der durch das Gesetz LGBl. Nr. 11/1985 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung LGBl. Nr. 62/1985 als Tiroler Bezügegesetz 1985 wiederverlautbart. Das Tiroler Bezügegesetz 1985 wurde unter Berücksichtigung der durch die Gesetze LGBl. Nr. 46/1987, 30/1988 und 5/1994 erfolgten Änderungen mit der Kundmachung LGBl. Nr. 59/1994 als Tiroler Bezügegesetz 1994 wiederverlautbart.

Artikel III

(1) Gemäß Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 46/1987 ist § 17 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 auf Präsidenten des Landtages, die Ruhebezugsbeiträge nach dieser Bestimmung geleistet haben, sowie auf deren Hinterbliebene weiterhin anzuwenden.

(2) § 17 des Tiroler Bezügegesetzes 1985 lautete:

"§ 17

Sonderbestimmungen für den Landtagspräsidenten

(1) Für den Präsidenten des Landtages und seine Hinterbliebenen gilt § 14 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Ruhebezuges und des Ruhebezugsbeitrages das Amtseinkommen eines Landesrates zugrunde zu legen ist.

(2) Ebenso gilt § 15 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Amtseinkommens die Aufwandsentschädigung einschließlich der Amtszulage zu treten hat."

Artikel IV

(1) Die Übergangsbestimmung des Art. II der Novelle LGBl.Nr. 108/1994 lautet:

"Artikel II

(1) Die §§ 9 und 14 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits einen Anspruch nach den genannten Bestimmungen erworben haben, weiterhin anzuwenden. Hiebei sind Bestimmungen des Tiroler Bezügegesetzes 1994, auf die in den §§ 9 und 14 verwiesen wird, ebenfalls in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung anzuwenden.

(2) § 9 ist auf ehemalige Mitglieder des Landtages, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einen Anspruch auf Ruhebezug nach der genannten Bestimmung unter der Voraussetzung des Erreichens des erforderlichen Lebensalters gehabt hätten, weiterhin anzuwenden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(3) Die §§ 2 Abs. 6 und 9 sind auf Mitglieder des Landtages, die dem Landtag bereits in der XI. Gesetzgebungsperiode angehört haben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Landtag angehören, weiterhin anzuwenden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4) Mitgliedern des Landtages, die dem Landtag erst seit der

XII. Gesetzgebungsperiode angehören, sind die Ruhebezugsbeiträge, die auf Grund des § 2 Abs. 6 in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung geleistet wurden, rückzuerstatten."

(2) Die Novelle LGBl. Nr. 108/1994 ist mit 1. Jänner 1995 in Kraft getreten.

Anlage

Tiroler Bezügegesetz 1995

1. A b s c h n i t t

Bezüge der Landtagsabgeordneten

§ 1

Arten der Bezüge

Den Mitgliedern des Landtages gebühren eine Aufwandsentschädigung, eine Reisekostenentschädigung und ein Auslagenersatz.

§ 2

Aufwandsentschädigung

(1) Die Aufwandsentschädigung gebührt in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Außerdem gebühren Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Die Aufwandsentschädigung ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Ausübung des Mandates fällt, gebührt die volle Aufwandsentschädigung.

(3) Wird ein Mitglied des Landtages beurlaubt, so ruht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung; Abs. 2 gilt sinngemäß.

(4) Der Anspruch des Ersatzmitgliedes auf die Aufwandsentschädigung beginnt mit dem Ersten des auf die Einberufung folgenden Monats und erlischt mit dem Ablauf des Monats, in dem die Tätigkeit als Ersatzmitglied endet.

(5) Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung ruht, solange ein Mitglied des Landtages auch Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist oder das Amtseinkommen eines Mitgliedes der Landesregierung nach dem 2. Abschnitt bezieht. Bereits ausbezahlte Aufwandsentschädigungen sind auf das Amtseinkommen anzurechnen.

§ 3

Reisekostenentschädigung

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates innerhalb Tirols entsteht, eine Reisekostenentschädigung. Sie beträgt für die Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten 35 v. H. der Aufwandsentschädigung. Für die im Bezirk Lienz wohnhaften Mitglieder des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten erhöht sich die Reisekostenentschädigung um 15 v.H. der Aufwandsentschädigung.

(2) Den Mitgliedern des Landtages mit Ausnahme des Landtagspräsidenten gebühren als Abgeltung für den Aufwand, der bei Reisen in Ausübung des Mandates außerhalb Tirols entsteht, die gleichen Vergütungen, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse VIII der Allgemeinen Verwaltung zustehen.

(3) Dem Landtagspräsidenten gebührt eine Reisekostenentschädigung in der Höhe der Reisekostenentschädigung eines Landesrates.

(4) Im übrigen gelten für die Reisekostenentschädigung nach den Abs. 1 und 3 die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

§ 4

Amtszulage

(1) Dem Landtagspräsidenten und den Vizepräsidenten des Landtages gebührt neben den Bezügen nach § 1 eine monatliche Amtszulage.

(2) Die Amtszulage des Landtagspräsidenten gebührt in der Höhe der Aufwandsentschädigung. Die Amtszulage der Vizepräsidenten des Landtages gebührt in der Höhe von 35 v.H. der Amtszulage des Landtagspräsidenten.

(3) Im übrigen gelten für die Amtszulage die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 sinngemäß.

§ 5

Auslagenersatz

(1) Der Auslagenersatz gebührt dem Landtagspräsidenten in der Höhe von 30 v.H. und den Vizepräsidenten des Landtages in der Höhe von 20 v.H. der Aufwandsentschädigung und der Amtszulage, den übrigen Mitgliedern des Landtages in der Höhe von 20 v.H. der Aufwandsentschädigung.

(2) Im übrigen gelten für den Auslagenersatz nach Abs. 1 die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

§ 6

Kranken- und Unfallfürsorge

(1) Die Bestimmungen über die Krankenfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen krankenversichert sind oder gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines anderen öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Ansprüche geltend machen können, sinngemäß. Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.

(2) Die Bestimmungen über die Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten gelten für die Mitglieder des Landtages sinngemäß. Bemessungsgrundlage für die Zuerkennung von Leistungen ist die Aufwandsentschädigung nach § 2 zuzüglich allfälliger Amtszulagen nach § 4.

2. A b s c h n i t t

Bezüge der Mitglieder der Landesregierung

§ 7

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt für die Dauer ihrer Amtstätigkeit ein monatliches Amtseinkommen. Es beträgt für den Landeshauptmann 200 v.H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 3, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen. Das Amtseinkommen der Landeshauptmannstellvertreter beträgt 95 v.H. und jenes der Landesräte 90 v.H. des Amtseinkommens des Landeshauptmannes. Weiters gebühren hievon Sonderzahlungen. Für die Ermittlung der Sonderzahlungen gelten die für die Berechnung der Sonderzahlungen der Landesbeamten geltenden Bestimmungen sinngemäß.

(2) Den Mitgliedern der Landesregierung gebührt ein monatlicher Auslagenersatz. Er beträgt für den Landeshauptmann 30 v.H., für die Landeshauptmannstellvertreter und für die Landesräte 25 v.H. des Amtseinkommens.

(3) Das Amtseinkommen und der Auslagenersatz sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Amtstätigkeit fällt, gebühren das volle Amtseinkommen und der volle Auslagenersatz.

(4) Die nach diesem Gesetz dem Landeshauptmann zustehenden Ansprüche ruhen, solange nach bundesgesetzlichen Vorschriften Anspruch auf dem Grunde nach gleichartige Leistungen besteht, unabhängig von der Höhe der nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehenden Leistungen.

(5) Die Mitglieder der Landesregierung haben vom Amtseinkommen und den Sonderzahlungen einen monatlichen Ruhebezugsbeitrag in der Höhe von 16,5 v.H. zu leisten.

§ 8

Reisekostenentschädigung

(1) Den Mitgliedern der Landesregierung gebühren als Reisekostenentschädigung

(2) Im übrigen gilt für die Reisekostenentschädigung nach Abs. 1 lit. a die Bestimmung des § 7 Abs. 3 sinngemäß.

§ 9

(1) Mitglieder der Landesregierung erleiden, wenn sie Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen bzw. ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge werden jedoch auf die Dauer des Bezuges eines Amtseinkommens nach § 7 bzw. eines Bezuges nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 334/1993, stillgelegt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges ohne Leistung eines Pensionsbeitrages anrechenbar.

(2) Bei Mitgliedern der Landesregierung, die Bedienstete oder Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt, verringert sich das Amtseinkommen (§ 7) um ihr Nettodiensteinkommen bzw. um ihren Nettoruhe- bzw. Nettoversorgungsbezug, soweit nicht in den für sie geltenden Dienstrechtsvorschriften die Stillegung ihres Diensteinkommens (Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges) für den Fall des Bezuges eines Amtseinkommens nach § 7 vorgesehen ist. Unter dem Nettodiensteinkommen (Nettoruhe- bzw. Nettoversorgungsbezug) sind die steuerpflichtigen Einkünfte aus Dienstverhältnissen im Sinne des ersten Satzes (der steuerpflichtige Ruhe- bzw. Versorgungsbezug), vermindert um die darauf entfallende Lohnsteuer, zu verstehen.

§ 10

Kranken- und Unfallfürsorge

Für die Mitglieder der Landesregierung gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß Grundlage für die Bemessung der Beiträge zur Krankenfürsorge und für die Zuerkennung von Leistungen aus der Unfallfürsorge das Amtseinkommen nach § 7 ist. Dies gilt auch im Fall des § 7 Abs. 4.

§ 11

Ruhebezüge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1960 der Landesregierung angehört hat oder angehört, wegen eines in Ausübung des Amtes eingetretenen Unfalles oder einer in Ausübung des Amtes zugezogenen Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles oder einer solchen Krankheit später ganz oder mindestens 50 v.H. erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung des Amtseinkommens folgenden Monatsersten einen monatlichen Ruhebezug.

(2) Nach einer achtjährigen Amtstätigkeit gebührt auch ohne Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ein Ruhebezug, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 55. Lebensjahr vollendet hat, und zwar von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres und die Einstellung des Amtseinkommens folgenden Monatsersten an.

(3) Für den Ruhebezug, den Todesfall-, Bestattungs- und Pflegekostenbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß. An die Stelle der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit treten alle Zeiträume der Ausübung der Amtstätigkeit als Mitglied der Landesregierung. Die Ruhebezugsbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. des letzten Amtseinkommens (§ 7). Nach einer achtjährigen Amtszeit gebühren 50 v.H., für jedes weitere Jahr 6 v.H. bis zum Höchstausmaß von 100 v.H. der Ruhebezugsbemessungsgrundlage. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.

(4) Zeiten als Mitglied der Bundesregierung oder des Nationalrates sind für die Begründung des Anspruches und die Bemessung des Ruhebezuges auf Antrag zur Gänze, Zeiten als Mitglied des Landtages oder des Bundesrates auf Antrag zur Hälfte einzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge geleistet werden, die ein Mitglied der Landesregierung zu leisten gehabt hätte. Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.

(5) Tritt zufolge eines der im Abs. 1 umschriebenen Umstände der Tod ein oder stirbt ein im Genuß eines Ruhebezuges stehendes ehemaliges Mitglied der Landesregierung, so erhalten seine Hinterbliebenen auf ihren Antrag ab dem auf seinen Tod nächstfolgenden Monatsersten eine Versorgung nach den für Hinterbliebene von Landesbeamten geltenden Vorschriften.

(6) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich Mitglied der Landesregierung, so erlischt der Ruhebezug mit dem Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf das Amtseinkommen vorangeht.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

§ 12

Mitgliedern der Landesregierung, die ohne Anspruch auf Ruhebezug (§ 11) ausscheiden, ist nach einer ununterbrochenen Amtstätigkeit von mindestens einem Jahr auf die Dauer von drei Monaten, von mindestens zwei Jahren auf die Dauer von sechs Monaten, von mindestens drei Jahren auf die Dauer von neun Monaten, von mindestens vier Jahren auf die Dauer von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit das ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Amtseinkommen weiterzugewähren. Dies gilt nicht, wenn ein Mitglied der Landesregierung deshalb ausscheidet, weil es zum Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages oder zum Bundespräsidenten gewählt, zum Mitglied der Bundesregierung oder zum Staatssekretär ernannt oder zum Mitglied der Volksanwaltschaft oder zum Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofes gewählt wird.

3. A b s c h n i t t

Besondere Bestimmungen für den Landeshauptmann

§ 13

(1) Gebühren dem Landeshauptmann ein Ruhebezug nach bundesrechtlichen Vorschriften und ein Ruhebezug als ehemaligem Mitglied des Landtages oder der Landesregierung nach diesem Gesetz, so ist der nach diesem Gesetz gebührende Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das der nach bundesrechtlichen Vorschriften auszuzahlende Ruhebezug als ehemaliger Landeshauptmann hinter dem Bezug zurückbleibt, der der Bemessung dieses Ruhebezuges zugrunde gelegt wurde.

(2) Für die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen eines Landeshauptmannes nach diesem Gesetz gilt Abs. 1 sinngemäß.

4. A b s c h n i t t

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 14

§ 15

Vollziehung

§ 16

Verzichtsverbot

Die Mitglieder des Landtages und der Landesregierung dürfen auf die ihnen nach diesem Gesetz zustehende Entschädigung nicht verzichten.

§ 17

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1967 in Kraft.

(2) Im gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz LGBl. Nr. 17/1960 außer Kraft.