# Verordnung, mit der die Verordnung über die Beschränkungen der Schiffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. April 1995, mit der die Verordnung über die Beschränkungen der Schiffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern geändert wird

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 452/1992 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Beschränkungen der Schiffahrt auf öffentlichen fließenden Gewässern, LGBl. Nr. 35/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/1994 wird wie folgt geändert:

Die lit. a des § 2 hat zu lauten:

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.