# Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal

Verordnung der Landesregierung vom 28. März 1995, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für die Kleinregion Vorderes Zillertal erlassen wird, LGBl. Nr. 63/1991, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 38/1994 und 30/1995 wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß das in der Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellte Grundstück Nr. 3264/11 und der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellte Teil des Grundstückes Nr. 3509/1 KG Fügen von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen und das in der Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellte Teilstück des Grundstückes Nr. 3509/1 KG Fügen als landwirtschaftliche Vorrangfläche festgelegt werden.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage 1

Katasterplan

Anlage nicht darstellbar.

Anlage 2

Katasterplan

Anlage nicht darstellbar.