# Luftfahrthindernis-Verordnung

Verordnung des Landeshauptmannes vom 24. April 1995 über die Festlegung von Gebieten mit Luftfahrthindernissen (Luftfahrthindernis-Verordnung)

Auf Grund des § 85 Abs. 5 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 656/1994, wird verordnet:

§ 1

Festlegung

Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z. 3 des Luftfahrtgesetzes wird das gesamte Landesgebiet mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaften festgelegt.

§ 2

Begriffsbestimmung

Geschlossene Ortschaft im Sinne des § 1 ist ein Gebiet, das auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße mit insgesamt fünf Gebäuden zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.