# Zuweisung von Landesbediensteten und Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m.b.H.; Änderung

Gesetz vom 22. März 1995, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m. b. H. geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten und die Übertragung von Aufgaben an die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m. b. H., LGBl. Nr. 75/1990, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 wird folgende Bestimmung als § 2a eingefügt:

"§ 2a

Die Tiroler Landeskrankenanstalten-Gesellschaft m. b. H. hat die dem Land Tirol als Träger von Privatrechten obliegenden Aufgaben hinsichtlich der Landeskrankenanstalten

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.