# Sperrzeitenverordnung 1995

Verordnung des Landeshauptmannes vom 11. Mai 1995 über die Regelung der Sperrzeiten in den Gastgewerbebetrieben (Sperrzeitenverordnung 1995)

Auf Grund des § 152 Abs. 1 und 7 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:

§ 1

Sperrstunde

(1) Gastgewerbebetriebe sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 24.00 Uhr zu schließen.

(2) Abweichend von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gastgewerbebetriebe

zu schließen.

(3) Wenn in einem Gebäude ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten, für die verschiedene Sperrstunden festgesetzt sind, ausgeübt wird und die den einzelnen Betriebsarten zugeordneten Gastlokale räumlich nicht völlig getrennt sind, gilt für den gesamten Gastgewerbebetrieb die zuerst eintretende Sperrstunde. Dies gilt auch dann, wenn ein Gastgewerbe in mehreren Betriebsarten zeitlich hintereinander ausgeübt wird.

§ 2

Aufsperrstunde

(1) Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet werden.

(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" oder "Diskothek" dürfen frühestens um 16.00 Uhr geöffnet werden.

§ 3

Sonderregelungen für bestimmte Gastgewerbebetriebe

(1) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Branntweinschenke" dürfen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen nicht geöffnet werden.

(2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Hotel", "Restaurant", "Gasthof" oder "Gasthaus" dürfen nach erfolgter Anzeige (§ 7) bis 01.00 Uhr offengehalten werden, wenn zumindest in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September oder vom 20. Dezember bis 31. März an allen Betriebstagen der Woche warme Speisen à la carte (wenigstens drei Hauptgerichte) bis mindestens 23.00 Uhr angeboten werden.

(3) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" oder "Diskothek", die ihren Standort in der Landeshauptstadt Innsbruck haben, können bis 6.00 Uhr offengehalten werden.

(4) Gastgewerbebetriebe an Autobahnen dürfen, soweit es sich nicht um Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Rasthaus" handelt, nach erfolgter Anzeige durchgehend offengehalten werden, wenn in der Zeit von 0.00 Uhr bis 06.00 Uhr keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt werden. Für den Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Rasthaus" an Autobahnen wird von der Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.

(5) Von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den §§ 77 Abs. 1, 79 Abs. 1, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben, werden nicht berührt.

(6) Wird ein Gastgewerbebetrieb in räumlicher Verbindung mit einem dem Öffnungszeitengesetz 1991, BGBl. Nr. 50/1992, unterliegenden Gewerbebetrieb ausgeübt, so richten sich die Betriebszeiten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Tiroler Öffnungszeitenverordnung 1991, LGBl. Nr. 101, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Sonderregelungen für bestimmte Tage

(1) Am 24. Dezember (Heiliger Abend) sind Gastgewerbebetriebe spätestens um 16.00 Uhr zu schließen. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Rasthaus" an Autobahnen sowie für Gastgewerbebetriebe, die regelmäßig Gäste beherbergen.

(2) Für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) wird für alle Gastgewerbebetriebe von der Festsetzung einer Sperrzeit abgesehen.

(3) In den Nächten vom Faschingssamstag bis zum Faschingsdienstag dürfen Gastgewerbebetriebe um zwei Stunden länger, als sich aus den §§ 1 und 3 ergibt, offengehalten werden.

(4) Für die Dauer der Innsbrucker Frühjahrsmesse, der Innsbrucker Herbstmesse und der Fachmesse für Fremdenverkehr und Gastronomie (FAFGA) dürfen Gastgewerbebetriebe, die ihren Standort in der Landeshauptstadt Innsbruck haben, um eine Stunde länger, als sich aus den §§ 1 und 3 ergibt, offengehalten werden. Dies gilt nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Bar" oder "Diskothek".

(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Branntweinschenke".

§ 5

Sonderregelungen für Tätigkeiten

nach § 143 der Gewerbeordnung 1994

(1) Schutzhütten im Sinne des § 143 Z. 6 der Gewerbeordnung 1994 dürfen, ausgenommen für die Beherbergung von Gästen, frühestens um 06.00 Uhr geöffnet und müssen spätestens um 24.00 Uhr geschlossen werden.

(2) Tätigkeiten im Sinne des § 143 Z. 7 der Gewerbeordnung 1994 dürfen zwischen 06.00 Uhr und 03.00 Uhr ausgeübt werden.

§ 6

Ankündigung der Sperrstunde

Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer sind verpflichtet, die Gäste rechtzeitig, spätestens jedoch eine Viertelstunde vorher, ausdrücklich auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen.

§ 7

Anzeigepflicht

Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von den im § 3 Abs. 2 und 4 vorgesehenen Möglichkeiten Gebrauch machen wollen, haben dies vorher schriftlich der örtlich zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen.

§ 8

Anschlagepflicht

(1) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer haben auf die Bestimmungen dieser Verordnung, soweit betroffen, in den Gastlokalen deutlich sichtbar hinzuweisen.

(2) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die regelmäßig den Gastgewerbebetrieb vor Eintritt der Sperrstunde (§§ 1 und 3) schließen, haben in den Gastlokalen deutlich sichtbar darauf hinzuweisen.

(3) Gastgewerbetreibende bzw. deren Geschäftsführer, die von der im § 3 Abs. 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen, haben auf der Speisekarte sowie in den Gastlokalen deutlich sichtbar darauf hinzuweisen, daß sie bis mindestens 23.00 Uhr warme Speisen à la carte anbieten.

§ 9

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Sperrzeitenverordnung 1975, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 58/1982, 82/1989 und 27/1991 außer Kraft.