# Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird

Kundmachung des Landeshauptmannes vom 2. Juni 1995 betreffend die Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird

Gemäß § 2 Abs. 2 lit. a des Landes-Verlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Vereinbarung, mit der die Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder geändert wird

Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien schließen gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen

Filmbewertungskommission der Länder

Artikel 4 der Vereinbarung über die Einrichtung der Gemeinsamen Filmbewertungskommission der Länder vom 16. Juni 1978 hat zu lauten:

"Artikel 4

Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Kommission werden durch den Fachverband der Lichtspieltheater und Audivisionsveranstalter und den Fachverband der Audivisions- und Filmindustrie, Verband der Filmverleih- und Vertriebsgesellschaften, in Wien besorgt. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Anträge auf Begutachtung von Filmen, die Vorbereitung der Begutachtungen, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse sowie der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr."

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem das letzte Land mitgeteilt hat, daß seine verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind.

Artikel III

Ausfertigung und Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Verwahrer) hinterlegt, die allen Ländern beglaubigte Abschriften übermittelt.