# Verordnung, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen f. die Kleinregion Hall u.U. geändert wird

Verordnung der Landesregierung vom 2. Mai 1995, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm betreffend überörtliche Grünzonen für die Kleinregion Hall und Umgebung erlassen wird, LGBl. Nr. 64/1993, wird wie folgt geändert:

"Für den in der Anlage dargestellten Teil des Grundstückes Nr. 779/1 KG Hall i. T. wird die Festlegung als überörtliche Grünzone aufgehoben."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Katasterplan

Anlage nicht darstellbar.