# Beschränkungen der Schiffahrt auf der Ötztaler Ache

Verordnung des Landeshauptmannes vom 25. September 1995 über Beschränkungen der Schiffahrt auf der Ötztaler Ache

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 429/1995, wird verordnet:

§ 1

Auf der Ötztaler Ache von Fluß-km 38,450 (Zwieselsteiner Achbrücke in Sölden) bis Fluß-km 7,250 (Brandachbrücke in Ötz) ist das Fahren mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern verboten, soweit im § 2 nichts anderes bestimmt ist.

§ 2

Vom Verbot nach § 1 sind ausgenommen:

§ 3

Wer gegen das Verbot nach § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 bestraft.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Beschränkung der Schiffahrt auf bestimmten Gewässerstrecken der Ötztaler Ache, LGBl. Nr. 54/1993, außer Kraft.