# Verordnung betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden der Kleinregion Oberes Lechtal; Änderung

Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 1995, mit der das Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen für Gemeinden der Kleinregion Oberes Lechtal geändert wird

Auf Grund der §§ 7 Abs. 1 lit. a, 11 und 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung, mit der für Gemeinden der Kleinregion Oberes Lechtal ein Entwicklungsprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorrangflächen erlassen wird, LGBl. Nr. 40/1994, wird wie folgt geändert:

1. § 3 hat zu lauten:

"§ 3

Maßnahmen

(1) Die in den Luftbildern nach § 1 Abs. 2 dargestellten Gebiete (landwirtschaftliche Vorrangflächen) dürfen nicht als Bauland gewidmet werden. Die Widmung von Grundflächen als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, sofern der festgelegte besondere Verwendungszweck den Zielen nach § 2 nicht widerspricht.

(2) Örtliche Raumordnungskonzepte und Flächenwidmungspläne sind zu ändern, soweit sie zu den mit dieser Verordnung festgelegten landwirtschaftlichen Vorrangflächen im Widerspruch stehen.

(3) Die landwirtschaftlichen Vorrangflächen sind in den Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen."

2. Die Anlage zu § 1 Abs. 2 wird in der Weise geändert, daß die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellten Teile der Grundstücke Nr. 2974 und 2975 KG Elbigenalp von der Festlegung als landwirtschaftliche Vorrangflächen ausgenommen werden.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Katasterplan

Anlage nicht darstellbar.