# Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols

Verordnung der Landesregierung vom 12. Dezember 1995 über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols

Auf Grund des § 40a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:

§ 1

(1) Die Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten werden wie folgt festgesetzt:

Unterbringungsgebühr je Nächtigung einschließlich Frühstück

S 270,-

Verpflegsgebühr

je Mittagessen S 70,-

je Abendessen S 50,-

(2) Die Gebühren nach Abs. 1 sind um die anfallende Umsatzsteuer zu erhöhen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Gebühren für Begleitpersonen in den öffentlichen Krankenanstalten Tirols, LGBl. Nr. 33/1991, außer Kraft.