# Anpassung des Kostenbeitrages in öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landesregierung vom 5. Dezember 1995 über die Anpassung des Kostenbeitrages in öffentlichen Krankenanstalten

Auf Grund des § 41a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:

§ 1

Der von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse an den Träger der Krankenanstalt zu entrichtende Kostenbeitrag beträgt 67,- Schilling pro Pflegetag.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anpassung des Kostenbeitrages in öffentlichen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 116/1994, außer Kraft.