# Gesetz, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird

Gesetz vom 23. November 1995, mit dem das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 18/1991, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1994 und 11/1995 wird wie folgt geändert:

Der Abs. 4 des § 16 hat zu lauten:

"(4) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag zu den von ihm zu tragenden Kosten der Hilfen zur Erziehung, soweit diese nicht nach Abs. 2 ersetzt werden, in der Höhe von 45 v. H. zu leisten. Dieser Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen. Hiezu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist dann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus

Lohnsummensteuer,

Speiseeissteuer,

jeweils des zweitvorausgegangenen Jahres, wobei die aus der Addition der Beträge nach lit. a bis e sich ergebende Summe (Finanzkraft) auf volle hundert Schilling auf- bzw. abzurunden ist."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.