# Gesetz, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriß-Eng geändert wird

Gesetz vom 22. November 1995, mit dem das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriß-Eng geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Erhebung einer Maut auf der Straße Hinterriß-Eng, LGBl.Nr. 38/1978, wird wie folgt geändert:

"(1) Für die Benützung der über die Grundstücke Nr. 1343 KG Eben am Achensee und Nr. 2954, 2955, 2956, 3592 und 3593 KG Vomp führenden öffentlichen Interessentenstraße von der Ortschaft Hinterriß durch das Rißtal in die Eng mit Kraftfahrzeugen wird eine Maut als Landesabgabe erhoben."

"(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Maut nach den Abs. 1 und 2 ermäßigen oder bis zum doppelten Betrag erhöhen, soweit dies erforderlich ist, um die Einnahmen aus der Maut der Entwicklung der Kosten der Verwaltung, der Erhaltung und der baulichen Änderung der Mautstraße anzupassen."

"§ 5

H. des Ertrages aus der Maut zur Deckung der Kosten der Verwaltung, der Erhaltung und der baulichen Änderung der Mautstraße zu überweisen und

Artikel II