# Verordnung zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wattens (Wasserschongebiet Eiskarquelle)

Verordnung des Landeshauptmannes vom 31. Jänner 1996 zum Schutz der Eiskarquelle der Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wattens (Wasserschongebiet Eiskarquelle)

Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird verordnet:

§ 1

Festlegung

Zum Schutz der für die Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Wattens genutzten Eiskarquelle wird im Gebiet der Gemeinden Kolsassberg , Wattenberg und Tux das Wasserschongebiet Eiskarquelle festgelegt.

§ 2

Abgrenzung

(1) Das Wasserschongebiet umfaßt an der Erdoberfläche insgesamt das in der Anlage rot umrandete, im Abs. 2 näher umschriebene Gebiet sowie den im Abs. 3 näher umschriebenen Schongebietskörper.

(2) Die Grenzen des Schongebietes werden von Geraden gebildet, die die nachstehend angeführten Eckpunkte nach dem Bundesmeldegitternetz (BMN-Koordinaten) verbinden:

Koordinaten

1 Nordspitze der Lichtung r 249530 h 229340

2 flache Geländenase auf der Lichtung r 249570 h 228710

3 Verebnung dort, wo der obere Pfad aus dem Wald

ins freie Gelände führt (Pfad macht eine

Kurve nach Nordosten) r 249650 h 228510

4 Geländenase mit kleiner felsiger Kuppe vor steilerem Abfall, Schnittpunkt mit Pfadspur r 250025 h 228460

5 Hügel beim (oberen) See (Südwestrand) r 250800 h 227940

6 Torspitze, P. 2663 r 251510 h 227680

7 markanter felsiger Kopf nördlich der Torspitze

r 251500 h 227920

8 flacher Hügel, Nordecke r 251550 h 228430

9 Hügel nördlich des Eiskarsees r 251590 h 228820

10 Waxenjoch r 251790 h 229560

11 Hügel zwischen den Kehren des Fahrweges

r 251815 h 230160

12 Kehre des Fahrweges nordwestlich des Punktes 11

r 251710 h 230340

13 Hütte am Wegende r 251580 h 230380

14 Hügel r 251205 h 230315

15 Joch am Wanderweg r 250780 h 229980

16 Oberende Graben (knapp unter dem Wanderweg)

r 250270 h 229830

17 Mulde, kaum bestockt r 249790 h 229385

(3) Der Schongebietskörper reicht ausgehend von den Grenzen des Wasserschongebietes nach Abs. 2 bis auf eine Tiefe von 500 m ü. A.

§ 3

Verbote

Im Wasserschongebiet sind verboten:

§ 4

Bewilligungspflichten

(1) Unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen und der Verbote nach § 3 bedürfen im Wasserschongebiet einer wasserrechtlichen Bewilligung:

(2) Von der Bewilligungspflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:

(3) Die wasserrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach Abs. 1 darf unbeschadet der sonstigen Bewilligungsvoraussetzungen nur erteilt werden, wenn dadurch eine Verunreinigung oder Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Eiskarquelle nicht zu erwarten ist.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.