# Kundmachung über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Grins und Pians

Kundmachung der Landesregierung vom 5. März 1996 über die Genehmigung

einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Grins und der

Gemeinde Pians

§ 1

Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Pians vom 25. Mai 1994 und der Gemeinde Grins vom 1. September 1994, mit denen folgende Änderung der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Grins und der Gemeinde Pians vereinbart wurde:

Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Grins und Pians wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 442, 443, 444, 445, 470, 446 und 447 entsprechend der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing. Karl Seywald, Landeck, vom 2. August 1994, GZ 18531/94/A, gebildet.

§ 2

Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Grins und Pians aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.

§ 3

Die Kosten der Durchführung dieser Grenzänderung werden je zur Hälfte von den Gemeinden Grins und Pians getragen.

§ 4

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit.