# Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 -

# LVAV

Verordnung der Landesregierung vom 26. März 1996 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Landesbehörden (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 - LVAV)

Auf Grund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/1975 wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Landesverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Landesverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen, so ist die Landesverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

(4) Wurde auf Antrag einer Gemeinde die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine Landesbehörde übertragen, so hat die Landesbehörde den in der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Tarif anzuwenden.

§ 2

Art der Einhebung der Landesverwaltungsabgaben

(1) Die gemäß dieser Verordnung festgesetzten Landesverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung, durch Post- oder Banküberweisung oder durch Verwendung von Landesverwaltungsabgabemarken an das Land zu entrichten. Landesverwaltungsabgabemarken dürfen nur dann verwendet werden, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit zweckmäßig ist. Die Landesverwaltungsabgabemarken sind von der Landesregierung aufzulegen und für den Bedarf der Parteien bereitzuhalten.

(2) Bei Entrichtung der Landesverwaltungsabgabe durch Barzahlung ist als Nachweis der Entrichtung auf dem im Abs. 4 angeführten Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung ein Freistempelaufdruck anzubringen oder die amtliche Quittung über die Vereinnahmung des Abgabebetrages zum Akt zu nehmen. Die Tatsache der Entrichtung ist der Partei in geeigneter Weise zu bestätigen.

(3) Bei Entrichtung der Landesverwaltungsabgabe durch Post- oder Banküberweisung ist die Geldeingangsanzeige der Buchhaltung des Amtes der Landesregierung bzw. der betreffenden Bezirkskasse oder der von der Partei beigebrachte Beleg über die erfolgte Einzahlung zum Akt zu nehmen.

(4) Bei Entrichtung der Landesverwaltungsabgabe durch Verwendung von Landesverwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Landesverwaltungsabgabe war, aufzukleben und durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Landesverwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist. Zur Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben dürfen nur unverletzte Landesverwaltungsabgabemarken verwendet werden. Die Tatsache der Entrichtung ist der Partei in geeigneter Weise zu bestätigen.

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1990, LGBl. Nr. 31, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 78/1995 außer Kraft.

Anlage zu § 1 Abs. 1

Tarif über das Ausmaß der Landesverwaltungsabgaben

Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Ansuchen der Partei eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

S 60,-

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegen S 60,-

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von

einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist S 20,-

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, je Bogen

der Niederschrift S 20,-

5. Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und

dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist, je Seite S 20,-

6. Herstellung von Auszügen aus technischen Unterlagen oder

von Pausen und Abzügen von Zeichnungen, wenn sie von der

Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich

im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30

cm)

a) bei einfachen Abzügen oder bei mechanischen Abzügen oder

bei einfachen Handpausen S 80,-

b) bei sonstigen Abzügen oder bei Handpausen mit erheblichem

Arbeitsaufwand S 200,-

7. Durchführung von Beglaubigungen, Ausstellung von

Sichtvermerken und Vornahme von Vidierungen, sofern die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist S 30,-

Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

(Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311, in der Fassung

des Gesetzes BGBl. Nr. 521/1993)

8. Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 25 Abs. 2 Z. 1)

S 2.000,-

9. Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Erwerb

der Staatsbürgerschaft durch Erklärung (§ 25 Abs. 2 Z. 2)

S 1.000,-

10. Verleihung der Staatsbürgerschaft

a) bei Rechtsanspruch auf Verleihung

1. nach den §§ 11a, 13 und 14 S 4.500,-

2. nach § 12 S 3.000,-

b) ohne Rechtsanspruch auf Verleihung (§ 10) S 4.500,-

11. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf

den Ehegatten (§ 16) S 2.000,-

12. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§

28) S 3.000,-

13. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus

dem Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden

Staatsangehörigkeit (§ 30) S 1.400,-

14. Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft

infolge Verzichtes (§ 38) S 1.400,-

15. Erlassung eines Feststellungsbescheides in

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 42 Abs.

1) S 500,-

16. Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der

Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1) S 100,-

17. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44

Abs. 1) S 140,-

18. Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20)

S 500,-

II. Veranstaltungswesen

(Tiroler Veranstaltungsgesetz 1982, LGBl. Nr. 59, in der

Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/1993)

19. Bewilligung von Theatervorstellungen:

a) von regelmäßigen Vorstellungen mit fester Betriebsanlage

(§ 3 Abs. 1 lit. b und § 4 Abs. 1 lit. a)

1. bei einem Fassungsraum

bis 200 Personen S 3.000,-

2. sonst S 3.500,-

b) von fallweisen Vorstellungen (§ 3 Abs. 1 lit. b und § 4

Abs. 1 lit. b) S 700,-

c) von im Umherziehen betriebenen Vorstellungen (§ 3 Abs. 1

lit. b und § 4 Abs. 1 lit. c) S 2.500,-

20. Bewilligung von Kabarettvorstellungen:

a) von regelmäßigen Vorstellungen mit fester Betriebsanlage

(§ 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. a)

1. mit einem Fassungsraum bis 200 Personen S 3.000,-

2. sonst S 3.500,-

b) von fallweisen Vorstellungen (§ 3 Abs. 1 lit. a und § 4

Abs. 1 lit. b) S 700,-

c) von im Umherziehen betriebenen Vorstellungen (§ 3 Abs. 1

lit. a und § 4 Abs. 1 lit. c) S 2.500,-

21. Bewilligung von Zirkusvorstellungen (§ 3 Abs. 1):

a) bei einem Fassungsraum bis 2000 Personen S 3.000,-

b) sonst S 3.500,-

22. Bewilligung von Varieté- oder Revuevorstellungen:

a) von regelmäßigen Veranstaltungen mit fester

Betriebsanlage (§ 3 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. a)

S 4.500,-

b) von fallweisen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 1 lit. a und § 4

Abs. 1 lit. b) S 900,-

c) von im Umherziehen betriebenen Veranstaltungen (§ 3 Abs.

1 lit. a und § 4 Abs. 1 lit. c) S 4.000,-

23. Bewilligung von sonstigen, nicht unter die TP II/19 bis 22 fallenden Veranstaltungen:

a) von regelmäßigen Veranstaltungen mit fester

Betriebsanlage (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 lit. a) S 2.000,-

b) von fallweisen Veranstaltungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1

lit. b) S 700,-

c) von im Umherziehen betriebenen Veranstaltungen (§ 3 Abs.

1 und § 4 Abs. 1 lit. c) S 1.500,-

24. Bewilligung für die Aufstellung und den Betrieb von

Spielapparaten (§ 3 Abs. 2) S 660,-

25. Genehmigung der Ausübung einer Berechtigung durch einen

Geschäftsführer oder Pächter (§ 10 Abs. 1) S 330,-

III. Lichtspielwesen

(Tiroler Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 5/1986)

26. Bewilligung:

a) zur regelmäßigen Vorführung von Filmen in einer

ortsfesten Betriebsanlage (§ 3 Abs. 2 lit. a)

1. bei einem Fassungsraum bis 200 Personen S 3.500,-

2. sonst S 4.500,-

b) zur regelmäßigen Vorführung von Filmen im Umherziehen (§

3 Abs. 2 lit. b) S 3.000,-

c) zur fallweisen Vorführung von Filmen (§ 3 Abs. 2 lit. c)

S 700,-

27. Genehmigung der Fristverlängerung für die Aufnahme des

Betriebes (§ 8 Abs. 5) oder der Unterbrechung des Betriebes (§

19 Abs. 7) S 400,-

28. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers oder

der Übertragung der Ausübung der Berechtigung auf einen

Pächter (§ 9 Abs. 5) S 300,-

29. Erteilung der Errichtungsbewilligung (§ 15) S 400,-

30. Erteilung der Betriebsbewilligung (§ 16) S 400,-

IV. Leichen- und Bestattungswesen

a) bei Ausstellung eines Leichenpassierscheines S 100,-

b) bei Ausstellung eines Leichenpasses,

1. wenn der Zielort der Überführung nicht der ehemalige

Hauptwohnsitz des Verstorbenen ist S 420,-

2. wenn der Zielort der Überführung der ehemalige

Hauptwohnsitz des Verstorbenen ist S 280,-

33. Bewilligung zur Ausgrabung von Leichen oder

Leichenresten (§ 42 Abs. 3) S 650,-

V. Angelegenheiten der Krankenanstalten

34. Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (§ 3 Abs. 1) oder zur wesentlichen Änderung einer Krankenanstalt durch Verlegung, räumliche Erweiterung oder Schaffung neuer Organisationseinheiten (§ 5 Abs. 2):

a) bis zu 100 m2 Gesamtfläche S 700,-

b) bis zu 400 m2 Gesamtfläche S 1.500,-

c) über 400 m2 Gesamtfläche S 3.000,-

35. Bewilligung zu sonstigen wesentlichen Änderungen einer

Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) S 500,-

7) S 1.000,-

38. Bewilligung zur Verpachtung, Übertragung oder Änderung

der Bezeichnung einer Krankenanstalt (§ 6) S 500,-

VI. Jagdangelegenheiten

(Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 60, in der Fassung des

Gesetzes LGBl. Nr. 68/1993)

39. Feststellung eines Eigenjagdgebietes (§ 5) je Hektar

land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche S 6,-

40. Feststellung eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 6 Abs.

1) je Hektar land- oder forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche

S 6,-

41. Bewilligung der Zerlegung eines

Genossenschaftsjagdgebietes (§ 6 Abs. 2) S 4.500,-

42. Bewilligung der Errichtung, Erweiterung oder

wesentlichen Änderung eines Geheges (§ 7 Abs. 2)

a) bis zu einem Hektar S 1.250,-

b) über einem Hektar S 3.500,-

43. Bewilligung einer Angliederung (§ 8 Abs. 2) S 1.000,-

44. Verkürzung oder Begradigung von Jagdgebietsgrenzen (§ 8

Abs. 3) S 1.000,-

45. Bewilligung der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd

aus freier Hand (§ 25 Abs. 1) S 650,-

46. Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte (§ 27 Abs. 2)

S 450,-

47. Gestattung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur

Bestellung eines Berufsjägers (§ 31 Abs. 3) S 1.250,-

48. Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs. 2:

a) für Nachtabschüsse (lit. a) S 350,-

b) vom Verbot des Haltens und Errichtens eines Futterplatzes

(lit. b erster Satz) S 1.000,-

c) vom Verbot, dem Schalen- und Federwild während der

Nachtzeit nachzustellen, künstliche Lichtquellen und

Narkosegewehre zu verwenden, sofern dies im Interesse der

Wildforschung oder zum Zweck des Aussetzens von Wild erfolgt

(lit. b zweiter Satz) S 350,-

49. Ausnahmen vom Verbot des Haltens und Beförderns

ganzjährig geschonter Greifvögel zum Zweck der Ausübung der

Beizjagd (§ 42 Abs. 3) S 750,-

50. Sperre von Grundflächen in der Umgebung von

Futterplätzen (§ 45 Abs. 1) S 1.800,-

51. Bewilligung zur Aussetzung nichtheimischer Tierarten (§

53 Abs. 1) S 1.800,-

VII. Fischereiangelegenheiten

(Tiroler Fischereigesetz, LGBl. Nr. 16/1993)

52. Festlegung, Teilung und Zusammenlegung von Eigenrevieren

(§ 5 Abs. 1 und 2) S 1.000,-

53. Festlegung und Grenzänderung von Gemeinschaftsrevieren,

Einbeziehung in Gemeinschaftsreviere (§ 6 Abs. 1, 2 und 4)

S 1.000,-

54. Zuweisung von Fischwässern (§ 8 Abs. 1) S 800,-

55. Bewilligung der Selbstbewirtschaftung (§13 Abs. 2)

S 1.000,-

56. Verleihung des Berufsfischerpatentes (§ 16 Abs. 2)

S 1.000,-

57. Bewilligung zur Entnahme von Nahrung für Wassertiere (§

19 Abs. 2) S 750,-

58. Bewilligung zur Aussetzung von Wassertieren (§ 21 Abs.

1) S 750,-

59. Ausstellung von Fischereikarten (Namens- oder

Gastkarten, § 27) S 450,-

60. Bewilligung zur Entnahme von Wassertieren unter dem

Mindestmaß oder während der Schonzeit (§ 30 Abs. 3)

S 750,-

61. Bewilligung zur Verwendung verbotener Fangvorrichtungen

(§ 31 Abs. 6) S 750,-

62. Bewilligung eines Fisch- oder Krebszuchtbetriebes oder

eines Angelteiches (§§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 2) S 1.000,-

63. Bewilligung eines Netzgeheges (§ 40 Abs. 2) S 800,-

64. Festlegung eines Aufzuchtgewässers, Ausnahmebewilligung

vom Verbot der Angelfischerei in Aufzuchtgewässern (§41 Abs. 2

und 4) S 750,-

VIII. Naturschutzangelegenheiten

(Tiroler Naturschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 29)

65. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 27

Abs. 1 lit. a S 1.000,-

66. Bewilligungen nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 27

Abs. 1 lit. b S 4.000,-

67. Bewilligungen nach § 15 Abs. 1 S 1.000,-

68. Bewilligungen nach § 27 Abs. 2 lit. a bis d Z. 1

S 1.000,-

69. Bewilligungen nach § 27 Abs. 2 lit. a bis d Z. 2

S 4.000,-

70. Bewilligungen nach Verordnungen, die gemäß § 45 Abs. 1

als Gesetze in Geltung stehen S 4.000,-

IX. Verkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl. Nr. 518/1994)

71. Ausstellung eines Ausweises für dauernd stark

gehbehinderte Personen (§ 29b Abs. 4) frei

72. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1):

a) für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

S 360,-

b) für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat S 1.200,-

c) für eine Dauerbewilligung S 4.500,-

73. Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten (§ 45 Abs. 2):

a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für

Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42),

1. für eine einmalige Fahrt einschließlich der Rückfahrt

S 500,-

2. für mehrmalige Fahrten bis zu einem Monat S 1.500,-

3. für eine Dauerbewilligung S 4.500,-

4. hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei

b) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,

1. für eine einmalige Ausnahme S 400,-

2. für eine Dauerbewilligung S 1.500,-

3. bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im

Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten

Person jedoch

a) für eine einmalige Ausnahme S 30,-

b) für eine Dauerbewilligung S 120,-

4. hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei

74. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und

Verkehrsverboten zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt

oder aus anderen wichtigen Gründen (§ 45 Abs. 2a)

a) für eine einmalige Ausnahme S 400,-

b) für eine Bewilligung für die Dauer von höchstens sechs

Monaten S 900,-

c) hinsichtlich Fahrten für humanitäre Zwecke frei

75. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für

ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken

in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)

S 800,-

76. Bewilligung für die Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo

das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4):

a) für eine einmalige Ausnahme S 120,-

b) für eine Dauerbewilligung S 1.200,-

77. Bewilligung einer sportlichen Veranstaltung auf Straßen

(§ 64),

a) wenn zur Erteilung der Bewilligung die

Bezirksverwaltungsbehörde oder die Bundespolizeibehörde oder

die Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zuständig ist,

1. für Motorfahrrad-, Motorrad- oder Autorennveranstaltungen

S 2.500,-

2. für Radfahr- oder sonstige Sportveranstaltungen

S 500,-

b) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung

zuständig ist,

1. für Motorfahrrad-, Motorrad- oder Autorennveranstaltungen

S 4.500,-

2. für Radfahr- oder sonstige Sportveranstaltungen

S 1.000,-

78. Bewilligung zum Lenken eines Fahrrades ohne Ablegung

einer Fahrradprüfung (§ 65 Abs. 2) S 200,-

79. Bewilligung für das Mitführen von mehr als einer Person

auf einem Fahrrad (§ 65 Abs. 3) S 200,-

80. Bewilligung zur Beförderung von schweren Lasten und für

die Beförderung von Personen auf Fahrradanhängern und mit

mehrspurigen Fahrrädern (§ 67 Abs. 3) S 200,-

81. Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 76 a

Abs. 1):

a) für eine einmalige Ausnahme S 120,-

b) für eine Dauerbewilligung S 1.200,-

82. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken (§ 82):

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen

S 150.-

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je

Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche S 150,-

höchstens jedoch S 4.500,-

c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie

Aufstellung von Gerüsten

aa) in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m2 der in

Anspruch genommenen Fläche und Monat S 25,-

bb) in Gebieten mit offener Bauweise je m2 der in Anspruch

genommenen Fläche und Monat S 20,-

höchstens jedoch S 4.500,-

d) für sonstige Zwecke S 800,-

83. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von

Werbeeinrichtungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von

Straßengrund (§ 84 Abs. 3) je angefangenen Quadratmeter Werbe-

oder Ankündigungsfläche S 1.000,-

höchstens jedoch S 4.500,-

84. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der

Straße (§ 90 Abs. 1):

a) bis zur Dauer einer Woche S 500,-

b) bis zur Dauer eines Monats S 1.000,-

c) darüber S 2.000,-

85. Bewilligung zum Ablagern von Schnee von Häusern oder

Grundstücken auf der Straße (§93 Abs. 6) S 200,-

X. Grundverkehr

(Tiroler Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 82/1993)

86. Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nach § 25

(einschließlich Rechtskraftbestätigung) S 620,-

87. Feststellung einer Ausnahme von der Genehmigungspflicht

nach § 24 S 150,-

88. Bestätigung der Abgabe der Erklärung nach § 10 Abs. 2

S 100,-

XI. Starkstromwegerecht

(Tiroler Starkstromwegegesetz 1969, LGBl. Nr. 11/1970)

89. a) Feststellungsbescheid (§ 4 Abs. 4), der im Rahmen

eines Vorprüfungsverfahrens erlassen wird, das auf Antrag

eines Bewilligungswerbers eingeleitet wurde, für elektrische

Leitungsanlagen

1. bis zu 30 kV S 320,-

2. von 30 kV bis zu 110 kV S 800,-

3. über 100 kV S 1.200,-

b) Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer

elektrischen Leitungsanlage (§ 5) S 550,-

90. a) Bewilligung für den Bau und den Betrieb (§ 7 Abs. 1)

einer elektrischen Leitungsanlage

1. bis zu 30 kV S 1.100,-

2. von 30 kV bis zu 110 kV S 1.600,-

3. über 110 kV S 2.200,-

für jeden angefangenen Kilometer Leitungslänge, höchstens

jedoch S 4.500,-

b) Erteilung einer vorbehaltenen Betriebsbewilligung (§ 8

Abs. 2) für eine elektrische Leitungsanlage

1. bis zu 30 kV S 1.200,-

2. von 30 kV bis zu 110 kV S 1.900,-

3. über 110 kV S 2.300,-

91. a) Einräumung von Leitungsrechten (§ 10) zugunsten

elektrischer Leitungsanlagen

1. bis zu 30 kV S 700,-

2. von 30 kV bis zu 110 kV S 1.200,-

3. über 110 kV S 2.000,-

b) Ausspruch der Enteignung (§ 16) zugunsten elektrischer

Leitungsanlagen

1. bis zu 30 kV S 700,-

2. von 30 kV bis zu 110 kV S 1.200,-

3. über 110 kV S 2.000,-

XII. Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

(Tiroler Elektrizitätsgesetz, LGBl. Nr. 40/1982, in der

Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 120/1993)

92. Konzession für die unmittelbare Versorgung eines örtlich

umschriebenen bestimmten Gebietes mit elektrischer Energie (§

3 Abs. 1 lit. a) S 2.400,-

93. Konzession für die Lieferung elektrischer Energie an

Elektrizitätsversorgungsunternehmen (§ 3 Abs. 1 lit. b)

S 1.200,-

94. Nachsicht vom Erfordernis der österreichischen

Staatsbürgerschaft bzw. vom Erfordernis des Sitzes einer

juristischen Person bzw. Personengesellschaft des

Handelsrechtes im Inland (§ 4 Abs. 4) S 1.600,-

95. Verlängerung der Frist für die Aufnahme des Betriebes

des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (§ 6 Abs. 5)

S 320,-

96. Bewilligung zur Verpachtung der Konzession (§ 8 Abs. 4)

S 700,-

97. Genehmigung von Allgemeinen Bedingungen sowie deren

Änderungen (§ 11 Abs. 2) S 4.500,-

98. Entscheidung über das Bestehen der Allgemeinen Anschluß-

und Versorgungspflicht (§ 16) S 320,-

99. Entscheidung über die Verpflichtung zur Abnahme von

elektrischer Energie (§ 17 Abs. 1) S 320,-

100. Enteignung von Elektrizitätserzeugungs- und

-verteilungsanlagen nach einer Einweisung (§ 18 Abs. 4)

S 1.600,-

101. Elektrizitätswirtschaftliche Bewilligung (§ 23 Abs. 1)

S 1.200,-

102. Enteignung zur Sicherung des dauernden Bestandes einer

Stromerzeugungsanlage (§ 25 Abs. 1) S 1.600,-

103. Bewilligung zur Durchführung von Vorarbeiten für die

Errichtung einer Stromerzeugungsanlage (§ 26 Abs. 1)

S 700,-

104. Verlängerung der Frist einer

elektrizitätswirtschaftlichen Bewilligung (§ 28 Abs. 3)

S 320,-

105. Aufhebung der für die Stromerzeugungsanlage im Wege der

Enteignung eingeräumten Dienstbarkeiten (§ 28 Abs. 4)

S 320,-

106. Rückübereignung des für Zwecke einer

Stromerzeugungsanlage enteigneten Grundstückes (§ 28 Abs. 5)

S 320,-

XIII. Schiffahrtswesen

42/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 531/1991)

S 700,-

110. Bewilligung zur Errichtung und zur Benützung einer

neuen Schiffahrtsanlage, zur Wiederverwendung einer früheren

Schiffahrtsanlage sowie zur wesentlichen Änderung und zur

Benützung einer bestehenden Schiffahrtsanlage (§ 46 Abs. 1)

S 1.100,-

111. Einräumung von Zwangsrechten im Zusammenhang mit

Schiffahrtsanlagen (§ 60 Abs. 3) S 600,-

112. Genehmigung von Tarifen für Hafenentgelte von

a) öffentlichen Häfen (§ 67 Abs. 4) S 360,-

b) privaten Häfen (§ 68) S 360,-

113. Erteilung einer Schiffahrtskonzession (§ 78 Abs. 1) für

folgende Arten:

a) in der Fahrgastschiffahrt

1. Linienverkehr S 2.500,-

2. übriger Verkehr S 2.200,-

b) in der Güterschiffahrt S 1.100,-

c) Erbringung von sonstigen Leistungen mit Fahrzeugen, wie

insbesondere Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten

und ähnlichem S 1.100,-

XIV. Tierzuchtangelegenheiten

(Tiroler Tierzuchtgesetz 1995, LGBl. Nr. 61)

114. Bewilligung von Zuchtversuchen (§ 6) S 300,-

115. Bewilligung zum Betrieb einer Besamungsanstalt (§ 10)

oder Embryonentransfereinrichtung (§ 16) S 1.000,-

116. Bewilligung der Änderung einer Besamungsanstalt (§ 10)

oder Embryonentransfereinrichtung (§ 16) S 500,-

117. Bestellung eines Besamungstechnikers (§ 11 Abs. 2)

S 1.500,-

118. Bewilligung eines Eigenbestandbesamers (§ 11 Abs. 3)

S 300,-

119. Besamungsbewilligung (§ 13) S 300,-

120. Abgabe von importiertem Samen (§ 15) S 300,-

121. Bewilligung einer Embryonenübertragung (§ 16 Abs. 1)

S 500,-

XV. Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung

(Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993)

122. Bewilligungen nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang

1 S 4.500,-

123. Bewilligungen nach § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang

1 S 4.500,-

124. Bewilligungen nach § 18 Abs. 2 S 2.000,-

XVI. Sonstige Angelegenheiten

125. Erteilung einer Tanzlehrerbewilligung (§ 1 Abs. 1 des Tanzlehrergesetzes, LGBl. Nr. 32/1950) oder Genehmigung der Bestellung eines Pächters (§ 5 Abs. 2 des Tanzlehrergesetzes):

a) gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Tanzlehrergesetzes

S 1.500,-

b) gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder c des Tanzlehrergesetzes

S 600,-

126. Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 5

Abs. 2 des Tanzlehrergesetzes) S 350,-

127. Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer (§ 3

Abs. 1 des Tiroler Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 14/1988, in

der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 119/ 1993) S 700,-

128. Anerkennung von Ausbildungen (§ 10 Abs. 7 des Tiroler

Bergführergesetzes) S 500,-

129. Anerkennung von Bergführerprüfungen (§ 11 Abs. 6 des

Tiroler Bergführergesetzes) S 600,-

130. Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer (§ 15 Abs.

1 des Tiroler Bergführergesetzes) S 400,-

131. Anerkennung von Ausbildungen (§ 17 Abs. 5 des Tiroler

Bergführergesetzes) S 300,-

132. Anerkennung von Prüfungen (§ 18 Abs. 5 des Tiroler

Bergführergesetzes) S 350,-

133. Bewilligung zum Betrieb einer Schischule (§ 5 Abs. 1

des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15)

S 1.200,-

134. Bewilligung zur Namensänderung (§ 6 Abs. 4 des Tiroler

Schischulgesetzes) S 300,-

135. Verleihung der Befugnis eines Schibegleiters (§ 12 Abs.

1 des Tiroler Schischulgesetzes) S 1.000,-

136. Anerkennung von Ausbildungen (§ 37 Abs. 2 des Tiroler

Schischulgesetzes) S 500,-

137. Anerkennung von Prüfungen (§ 37 Abs. 4 und 5 des

Tiroler Schischulgesetzes) S 600,-

138. Anerkennung der Schi- und Sportlehrerausbildung und der

Berufspraxis von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei (§

38 Abs. 1 und 2 des Tiroler Schischulgesetzes) S 600,-

139. Erteilung der Nachsicht von der Teilnahme an

Ausbildungslehrgängen (§ 39 Abs. 1 des Tiroler

Schischulgesetzes) je Ausbildungslehrgang S 360,-

140. Bewilligung zur Errichtung eines Campingplatzes (§ 15

Abs. 1 des Tiroler Campingplatzgesetzes, LGBl. Nr. 69/1980):

a) bis zu einer Anzahl von 30 Standplätzen S 1.200,-

b) mit einer Anzahl von mehr als 30 Standplätzen

S 2.400,-

141. Bewilligung der Erweiterung oder wesentlichen Änderung

eines Campingplatzes (§ 15 Abs. 1 des Tiroler

Campingplatzgesetzes) S 1.200,-

142. Bewilligung zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 21 Abs.

3 des Tiroler Campingplatzgesetzes) S 600,-

143. Anerkennung eines Heilvorkommens (§ 2 Abs. 1 des

Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 55/1961,

zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 5/1996)

S 1.450,-

144. Bewilligung für die Nutzung von Heilvorkommen (§ 6 Abs.

1 des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes)

S 920,-

145. Bewilligung für den Vertrieb von Produkten eines

Heilvorkommens (§ 10 Abs. 1 des Tiroler Heilvorkommen- und

Kurortegesetzes) S 920,-

146. Bewilligung für den Betrieb einer Kuranstalt oder

Kureinrichtung, die der Nutzung eines Heilvorkommens dient (§

23 Abs. 1 des Tiroler Heilvorkommen- und Kurortegesetzes)

S 920,-

147. Anerkennung als Sportlehrer (§ 2 Abs. 1 des

Sportunterrichtsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1968, in der Fassung

des Gesetzes LGBl. Nr. 42/1993) S 800,-

148. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung

von Gasanlagen (§ 4 Abs. 1 des Tiroler Gasgesetzes, LGBl. Nr.

4/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 53/1981)

S 4.500,-

149. Bewilligung zur Lagerung oder Speicherung von

Flüssiggasen bis zu 10.000 Kilogramm oder von bis zum

zulässigen Höchstdruck verdichteten Gasen bis 15.000 Liter (§

4 Abs. 1 lit. b des Tiroler Gasgesetzes) S 600,-

150. Bewilligung zur Leitung brennbarer Gase (§ 4 Abs. 1

lit. d des Tiroler Gasgesetzes) S 4.500,-

151. Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten aus Anlaß sportlicher Veranstaltungen (§1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl.

Nr. 388/1919) S 2.400,-

152. Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluß von Wetten aus

Anlaß sportlicher Veranstaltungen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes

betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten

sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens)

S 4.500,-

153. Anerkennung als Sachverständiger (§ 3 Abs. 2 des

Ölfeuerungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/1977, in der Fassung des

Gesetzes LGBl. Nr. 26/1990) S 1.600,-

154. Soweit sonstige Akte der Vollziehung in Ölfeuerungsangelegenheiten in die Zuständigkeit von Landesbehörden fallen (§15 Abs. 1 des Ölfeuerungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 50 und 51 der Tiroler Bauordnung, LGBl.

Nr. 33/1989, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1995),

gilt der Abschnitt III des Besonderen Teiles des Tarifes der

Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996, LGBl. Nr. 24

155. Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen je

Seite (21 x 30 cm) S 200,-

156. Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder

Bebauungsplänen je Auskunft S 200,-