# Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 - GVAV

Verordnung der Landesregierung vom 26. März 1996 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden und über die Art ihrer Einhebung (Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1996 - GVAV)

Auf Grund des § 2 des Tiroler Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 24/1968, in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 14/1975 wird verordnet:

§ 1

Ausmaß der Gemeindeverwaltungsabgaben

(1) Für das Ausmaß der nach dem Tiroler Verwaltungsabgabengesetz in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden aus dem Bereich der Landesvollziehung und aus dem Bereich der Bundesvollziehung zu entrichtenden Gemeindeverwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Gemeindeverwaltungsabgabe ist nur dann zu entrichten, wenn keine Tarifpost des Besonderen Teiles Anwendung findet.

(3) Werden mehrere Berechtigungen, die selbständig ausgeübt werden können, mit einem Bescheid verliehen, so ist die Gemeindeverwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.

§ 2

Art der Einhebung der Gemeindeverwaltungsabgaben

(1) Die gemäß dieser Verordnung festgesetzten Gemeindeverwaltungsabgaben sind durch Barzahlung, durch Post- oder Banküberweisung oder durch Verwendung von Gemeindeverwaltungsabgabemarken an die Gemeinde zu entrichten. Die Art der Entrichtung hat der Gemeinderat, bei Gemeindeverbänden die Gemeindeverbandsversammlung, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit festzusetzen.

(2) Bei Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgabe durch Barzahlung ist als Nachweis der Entrichtung auf dem im Abs. 4 angeführten Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung ein Freistempelaufdruck anzubringen oder die amtliche Quittung über die Vereinnahmung des Abgabebetrages zum Akt zu nehmen. Die Tatsache der Entrichtung ist der Partei in geeigneter Weise zu bestätigen.

(3) Bei Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgabe durch Post- oder Banküberweisung ist die Geldeingangsanzeige der Gemeindekasse (Gemeindeverbandskasse), auf der die Buchungsnummer zu vermerken ist, zum Akt zu nehmen.

(4) Bei Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgabe durch Verwendung von Gemeindeverwaltungsabgabemarken sind diese auf dem bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstück oder der sonstigen amtlichen Aufzeichnung über die Verleihung der Berechtigung oder über die sonstige Amtshandlung, die Anlaß zur Entrichtung der Gemeindeverwaltungsabgabe war, aufzukleben und durch Überstempelung mit dem Amtssiegel oder mit der Stampiglie so zu entwerten, daß der Stempelabdruck zum Teil auf dem farbigen Feld der Gemeindeverwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich ist. Zur Entrichtung von Gemeindeverwaltungsabgaben dürfen nur unverletzte Gemeindeverwaltungsabgabemarken verwendet werden. Die Tatsache der Entrichtung ist der Partei in geeigneter Weise zu bestätigen.

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1990, LGBl.Nr. 32, in der Fassung der Verordnung LGBl.Nr. 79/1995 außer Kraft.

Anlage zu § 1 Abs. 1

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden

Allgemeiner Teil

1. Bescheide, durch die auf Ansuchen der Partei eine

Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

S 60,-

2. Sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im

Privatinteresse der Partei liegen S 60,-

3. Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen,

Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen mit Ausnahme von

einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, sofern die

Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen

ist und es sich nicht um Bescheinigungen über das bestandene

Heimatrecht oder um Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse

handelt S 20,-

4. Aufnahme von Niederschriften von mündlichen, wesentlich

im Privatinteresse der Partei liegenden Anbringen, je Bogen

der Niederschrift S 20,-

5. Herstellung von Abschriften, Zweitschriften und

dergleichen, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist, je Seite S 20,-

6. Herstellung von Auszügen aus technischen Unterlagen oder

von Pausen und Abzügen von Zeichnungen, wenn sie von der

Behörde ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich

im Privatinteresse der Partei gelegen ist, je Seite (21 x 30

cm)

a) bei einfachen Abzügen oder bei mechanischen Abzügen oder

bei einfachen Handpausen S 80,-

b) bei sonstigen Abzügen oder bei Handpausen mit erheblichem

Arbeitsaufwand S 200,-

7. Durchführung von Beglaubigungen, Ausstellung von

Sichtvermerken, Vornahme von Vidierungen und Legalisierungen,

sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der

Partei gelegen ist S 30,-

Besonderer Teil

I. Baurecht

(Tiroler Bauordnung, LGBl.Nr. 33/1989 in der Fassung des Gesetzes LGBl.Nr. 10/1995)

8. in allen Gemeinden:

a) Bewilligung der Änderung von Grundstücken (§ 12 Abs. 1)

S 840,-

b) Bewilligung eines Neu- oder Zubaues (§ 25 lit. a) je m3

umbauten Raumes S 4,-

höchstens jedoch S 4.500,-

c) Bewilligung eines Umbaues (§ 25 lit. a) je m3 umbauten

Raumes S 2,-

mindestens jedoch S 360,-

höchstens jedoch S 4.500,-

d) Bewilligung einer sonstigen Änderung von Gebäuden oder

Gebäudeteilen (§ 25 lit. b) S 360,-

e) Bewilligung von baulichen Anlagen vorübergehenden

Bestandes (§ 33): jeweils die Hälfte des Tarifes nach lit. b

oder c, mindestens jedoch S 200,-

f) Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden oder

Gebäudeteilen (§ 25 lit. c) S 360,-

g) Bewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes von

Gebäuden oder Gebäudeteilen (§ 25 lit. d) S 360,-

h) Bewilligung für die Errichtung und die Änderung sonstiger

baulicher Anlagen (§ 25 lit. e) S 240,-

i) Bewilligung für das Abstellen und Benützen von

Verkaufswagen sowie das Aufstellen von Zelten (§ 25 lit. f)

S 360,-

j) Bewilligung für die Errichtung oder Änderung von

Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (§ 25 lit. g)

bis 10 Stellplätze S 360,-

darüber S 720,-

k) Bewilligung für die Errichtung oder Änderung von

Einfriedungen (§ 25 lit. h) S 240,-

l) Bewilligung für das Aufstellen von Maschinen oder

sonstigen Einrichtungen (§ 25 lit. j) S 360,-

m) Bewilligung zur Verwendung einer Grundfläche innerhalb

einer geschlossenen Ortschaft als Materiallagerplatz (§ 25

lit. k)

je m2 Lagerfläche S 11,-

mindestens jedoch S 190,-

höchstens jedoch S 4.500,-

n) Bewilligung für Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 25 lit.

l) S 360,-

o) Bewilligung für die Errichtung oder Änderung von

Sportanlagen (§ 25 lit. m) S 360,-

p) Benützungsbewilligung (§ 43 Abs. 2): jeweils die Hälfte

des Tarifes nach lit. b oder c, mindestens jedoch

S 190,-

q) Bewilligung der Verlängerung der Frist zum Beginn oder

zur Ausführung eines Bauvorhabens (§§ 35 und 41) S 240,-

9. Bewilligung der Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder

Änderung von Werbeeinrichtungen innerhalb geschlossener

Ortschaften (§ 25 lit. i)

je angefangenen Quadratmeter Werbefläche S 960,-

höchstens jedoch S 4.500,-

II. Verkehrswesen

(Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert

durch das Gesetz BGBl.Nr. 518/1994)

10. Bewilligung von Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die

für die Benützung der Straße gelten (§ 45 Abs. 2), soweit es

sich um Verordnungen nach § 43 handelt, womit eine

Beschränkung für das Halten und Parken (§ 52 Z. 13 und 13 a)

oder ein Hupverbot (§ 52 Z. 14) erlassen wurde,

a) für eine einmalige Ausnahme S 150,-

b) bei einer Dauerbewilligung S 1.500,-

c) bei Erteilung einer derartigen Ausnahmebewilligung im

Hinblick auf eine schwere Körperbehinderung der begünstigten

Person jedoch

aa) für eine einmalige Ausnahme S 30,-

bb) für eine Dauerbewilligung S 120,-

11. Bewilligung für ein zeitlich uneingeschränktes oder für

ein auf das notwendige zeitliche Ausmaß eingeschränktes Parken

in nahegelegenen Kurzparkzonen (§ 45 Abs. 4 und 4a)

S 800,-

12. Bewilligung einer Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo

das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4),

a) für eine einmalige Ausnahme S 120,-

b) für eine Dauerbewilligung S 1.200,-

13. Bewilligung zum Befahren einer Fußgängerzone (§ 76a Abs.

1):

a) für eine einmalige Ausnahme S 120,-

b) für eine Dauerbewilligung S 1.200,-

14. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden

Zwecken (§ 82):

a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen für Zeitungen

S 150,-

b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen je m2 der

in Anspruch genommenen Fläche S 150,-

höchstens jedoch S 4.500,-

c) Ablagerung von Baumaterial und Bauschutt sowie

Aufstellung von Gerüsten

aa) in Gebieten mit geschlossener Bauweise je m2 der in

Anspruch genommenen Fläche und Monat S 25,-

bb) in Gebieten mit offener Bauweise je m2 der in Anspruch

genommenen Fläche und Monat S 20,-

höchstens jedoch S 4.500,-

d) für sonstige Zwecke S 800,-

15. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von

Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von

Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3),

je angefangenen Quadratmeter Werbe- oder Ankündigungsfläche

S 1.000,-

höchstens jedoch S 4.500,-

16. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der

Straße (§ 90 Abs. 1):

a) bis zur Dauer einer Woche S 500,-

b) bis zur Dauer eines Monats S 1.000,-

c) darüber S 2.000,-

17. Bewilligung zum Ablagern von Schnee von Häusern oder

Grundstücken auf der Straße (§ 93 Abs. 6) S 200,-

III. Ölfeuerungen

(Ölfeuerungsgesetz, LGBl.Nr. 43/1977, zuletzt geändert durch

das Gesetz LGBl.Nr. 26/1990)

18. Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung

von Anlagen (§ 8 Abs. 1) S 660,-

19. Betriebsbewilligung für Großanlagen (§ 10 Abs. 2)

S 500,-

IV. Aufzugsanlagen

(Tiroler Aufzugsgesetz, LGBl.Nr. 23/1980)

20. Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung

von Aufzugsanlagen (§ 6) S 1.500,-

21. Erteilung der Betriebsbewilligung für neu errichtete

oder wesentlich geänderte Aufzugsanlagen (§ 8) S 730,-

22. Bewilligung zum Wiederbetrieb einer von der Behörde

gesperrten Aufzugsanlage (§ 16) S 730,-

V. Sonstige Angelegenheiten

23. Bewilligung einer Ausnahme vom Anschlußzwang an eine

Gemeindekanal- oder Gemeindewasserleitungsanlage

S 550,-

24. Bewilligung einer freiwilligen Versteigerung: vom

Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 v. H.

höchstens jedoch S 3.700,-

25. Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens (§ 8 Abs. 3

der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt

geändert durch das Gesetz, LGBl. Nr. 98/1991) oder des

Stadtwappens (§ 5 Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt

Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53) durch Privatpersonen

S 3.700,-

26. Erstellung eines marktamtlichen Gutachtens über Waren

auf Parteiansuchen in der Landeshauptstadt Innsbruck

vom Wert der begutachteten Ware 1 v. H.

höchstens jedoch S 3.700,-

27. Ausstellung von Ursprungszeugnissen zur zollfreien

Ausfuhr von

a) Reisegepäck, je Gepäckstück S 60,-

b) Umzugsgut S 370,-

28. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer

späteren Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben (§ 198 Abs. 3 der

Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des

Gesetzes BGBl. Nr. 314/1994)

pro Tag S 60,-

höchstens jedoch S 4.500,-

29. Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen

je Seite (21 x 30 cm) S 200,-

30. Schriftliche Auskünfte aus Flächenwidmungs- oder

Bebauungsplänen

je Auskunft S 200,-

31. Bewilligung zur Selbstkehrung (§ 15 Abs. 1 der Tiroler

Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 47/1978, in der Fassung des

Gesetzes LGBl. Nr. 10/1994) S 250,-