# Gesetz, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 geändert wird

Gesetz vom 20. März 1996, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 geändert wird

Der Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/1984 wird wie folgt geändert:

"(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich naturnaher Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine). Hiezu zählen auch Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen."

"(8) Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Die Grundabfindungen haben aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 20 v. H. dieses Verhältnisses zulässig."

"(10) Den bisherigen Eigentümern sind Grundstücke mit besonderem Wert (§ 13 Abs. 6) grundsätzlich wieder zuzuweisen. Ist dies unter Bedachtnahme auf die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht möglich, so sind solche Grundstücke durch gleichartige und gleichwertige zu ersetzen. Unvermeidliche Wertunterschiede sind zu entschädigen; § 22 Abs. 5 gilt sinngemäß."

"(11) Ebenso sind den bisherigen Eigentümern folgende Grundstücke wieder zuzuweisen:

"(8) War die einer Partei übergebene Abfindung gesetzwidrig, so kann diese Partei den Ersatz eines dadurch entstandenen Schadens begehren. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Zusammenlegungsplan beim Landesagrarsenat einzubringen.

(9) Grundlage für die Schadensberechnung ist der Betriebserfolg. Dabei ist der bei ordnungsgemäßer, nachhaltiger Bewirtschaftung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke objektiv erreichbare Betriebserfolg mit jenem Erfolg zu vergleichen, der nach denselben Kriterien mit der übernommenen gesetzwidrigen Abfindung zu erzielen ist.

(10) Der Ersatz ist von jenem Rechtsträger zu leisten, der den Aufwand für die den Schaden verursachende Agrarbehörde trägt. Diesem Rechtsträger kommt im Verfahren zur Geltendmachung des Schadens Parteistellung zu."

"§ 24

Vorläufige Übernahme

(1) Die Agrarbehörde kann nach der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Rechtes zur Berufung gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn

(2) Die vorläufige Übernahme kann auch auf Teile des Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist.

(4) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche anordnen.

(5) Die Übernahme der Grundabfindungen ist, sofern keine Vereinbarung zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Eigentümer zustande kommt, mit Rücksicht auf die klimatischen und ortsüblichen Arbeitsbedingungen so festzulegen, daß nach bautechnischen und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten eine bestmögliche Bewirtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet wird."

"§ 28

Ausführung des Zusammenlegungsplanes

Nach dem Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies noch nicht gemäß § 17 Abs. 5 oder § 24 geschehen ist, die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen, die Übernahme der Grundabfindungen, die Durchführung der Geldabfindungen, Geldentschädigungen und Geldausgleiche sowie die allfällige Ausgleichung zwischen der vorläufigen Kostentragung nach § 18 und der endgültigen Kostentragung nach dem Beitragsschlüssel gemäß § 23 Abs. 2 lit. b Z. 7 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermessung und der Vermarkung zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen."

"(2) Die Einrichtung und die Tätigkeit von Agrargemeinschaften ist bei Agrargemeinschaften, die aus mehr als fünf Mitgliedern bestehen, von Amts wegen, bei Agrargemeinschaften mit bis zu fünf Mitgliedern auf Antrag mit Bescheid (Satzungen) zu regeln."

"§ 66

Waldwirtschaftsplan

(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Waldgrundstücke nach § 33 betreffen, besteht der Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften (Waldwirtschaftsplan), soweit die forstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, aus dem schriftlichen Teil (Waldwirtschaftsbuch) und dem kartographischen Teil (Waldwirtschaftskarte). Bei agrargemeinschaftlichen Waldgrundstücken, die durch Lawinen, Sturm, Wildverbiß und dergleichen besonders gefährdet sind, hat der Waldwirtschaftsplan auch einen allfälligen Erhebungsbericht zu umfassen. Das Waldwirtschaftsbuch hat insbesondere die Beschreibung der Waldverhältnisse, die Hiebsatzermittlung, die Bestandsbeschreibung und die Bestandsvorschläge, die Betriebsvorschriften, das Grundstücksverzeichnis sowie die Flächen- und Bestandsdaten zu enthalten.

(2) Der Waldwirtschaftsplan hat dem Grundsatz der Nachhaltigkeit zu entsprechen und die Herbeiführung einer dem Normalvorrat entsprechenden Größe des stockenden Holzvorrates anzustreben. Nebennutzungen sind auf dasjenige Maß zu beschränken, bei dem die Erhaltung der standortgemäßen Holzgewächse und die Erreichung des standortgemäßen Betriebszieles nicht gefährdet werden.

(3) Der Hiebsatz ist getrennt für End- und Vornutzung zu ermitteln. Im Niederwald genügt auch die Ermittlung der zulässigen Jahresschlagfläche.

(4) Ist der forstliche Gemeinschaftsbesitz nicht größer als 50 ha oder ist die durchschnittliche jährliche Nutzungsmenge nicht größer als 100 Festmeter, so kann die Erstellung eines Waldwirtschaftsplanes entfallen.

(5) Die nach diesem Gesetz auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken Nutzungsberechtigten haben angewiesene Forstprodukte spätestens bis zum Ende des Jahres, in dem die Anweisung erfolgte, zu nutzen und bis zu dem anläßlich der Anweisung festgelegten Zeitpunkt aus dem Wald abzuführen, ansonsten die Forstprodukte zugunsten des Grundeigentümers verfallen. Verfallene Forstprodukte gelten als bezogen."

"(1) Anträge auf Einleitung eines Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens, ferner die im Laufe eines Verfahrens vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen, noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Verwaltungs-, Pflegschafts- oder Fideikommißbehörden; sie dürfen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden; die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens zu besorgen ist, wie insbesondere dann, wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen gesetzt wurden oder Rechtshandlungen oder Bescheide ergangen sind."

"(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.