# Gesetz, mit dem die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei der Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird

Gesetz vom 20. März 1996, mit dem die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei der Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Übertragung

(1) Der Bundespolizeidirektion Innsbruck wird für das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck die Besorgung folgender Angelegenheiten der Straßenpolizei übertragen:

(2) Die Bundespolizeidirektion Innsbruck hat bei Amtshandlungen nach Abs. 1 lit. f und g der Landeshauptstadt Innsbruck Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz, mit dem die Besorgung von Angelegenheiten der Straßenpolizei der Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 2/1970, außer Kraft.