# Gesetz über eine Einmalzahlung an die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände

Gesetz vom 21. März 1996 über eine Einmalzahlung an die Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände in den Jahren 1996 und 1997

Der Landtag hat beschlossen:

1. Abschnitt

Bedienstete des Landes

§ 1

Anspruchsberechtigte;

Einmalzahlung im Jahr 1996

Den nachstehend angeführten Beamten des Dienststandes nach § 1 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung, Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 2 lit. d des Landesbeamtengesetzes 1994 sowie Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, mit Ausnahme von Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 644/1994, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 250/1970 gilt, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe des angeführten Betrages, wenn sie am 1. April 1996 Anspruch auf eine der jeweils angeführten Leistungen haben und soweit im Abs. 2 und in den §§ 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist:

§ 2

Anspruchsberechtigte;

Einmalzahlung im Jahr 1997

Den nachstehend angeführten Beamten des Dienststandes nach § 1 des Landesbeamtengesetzes 1994, LGBl. Nr. 19, in der jeweils geltenden Fassung, Personen mit einem Pensionsanspruch nach § 2 lit. d des Landesbeamtengesetzes 1994 sowie Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol stehen, mit Ausnahme von Personen, für deren Dienstverhältnis das Landesvertragslehrergesetz 1966, BGBl. Nr. 172, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 644/1994, oder das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 250/1970 gilt, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe des angeführten Betrages, wenn sie am 1. Februar 1997 Anspruch auf eine der jeweils angeführten Leistungen haben und soweit im Abs. 2 und in den §§ 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist:

§ 3

§ 4

Liegt den Pensionsansprüchen der in den §§ 1 lit. b bis f und 2 lit. b bis f angeführten Personen nicht die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage oder der höchste für eine Versorgungsleistung maßgebliche Prozentsatz zugrunde, so gebührt diesen Personen die Einmalzahlung abweichend von den §§ 1 und 2 in der Höhe jenes Teiles des für sie vorgesehenen Betrages, der

§ 5

Die Einmalzahlungen sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen, Wohnbauförderungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

§ 6

Auszahlung

(1) Die an den Stichtag 1. April 1996 geknüpfte Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder der Pension für den Monat April 1996, die an den Stichtag 1. Februar 1997 geknüpfte Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Bezug oder der Pension für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(2) Die für die Auszahlung des betreffenden Bezuges oder der betreffenden Pension geltenden Rundungsbestimmungen sind für die Auszahlungszeiträume April 1996 und Februar 1997 ausschließlich auf den um die Einmalzahlung erhöhten Auszahlungsbetrag anzuwenden.

(3) Darüber hinaus hat die Einmalzahlung keine Auswirkungen auf den laufenden Bezug oder die Pension.

§ 7

Zuständigkeit

Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es Beamte nach § 1 des Landesbeamtengesetzes 1994, deren Hinterbliebenen und Angehörigen betrifft, die Landesregierung zuständig.

2. Abschnitt

Bedienstete der Gemeinden und der Gemeindeverbände

§ 8

Anspruchsberechtigte

Die §§ 1 bis 6 sind auf

sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Zuständigkeit

(1) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es Beamte nach § 1 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, deren Hinterbliebenen und Angehörigen betrifft, der Bürgermeister und, soweit es Beamte nach § 1 Abs. 2 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, deren Hinterbliebenen und Angehörigen betrifft, der Gemeindeverbandsobmann zuständig.

(2) Zur Vollziehung dieses Gesetzes ist, soweit es Beamte nach § 1 Abs. 1 des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, deren Hinterbliebenen oder Angehörigen betrifft, der Bürgermeister zuständig.

§ 10

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

3. Abschnitt

§ 11

Nichtanwendung auf bezügerechtliche Ansprüche

Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf

§ 12

Inkrafttreten