# Verordnung, mit der die Durchführungsverordnungen zum Tiroler Jagdgesetz 1983 geändert werden

Verordnung der Landesregierung vom 16. April 1996, mit der die Zweite und die Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983 geändert werden

Auf Grund der §§ 33 Abs. 3 und 37 des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl. Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/1993 wird verordnet:

Artikel I

Die Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 16/1995, wird wie folgt geändert:

Artikel II

Die Vierte Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl. Nr. 27/1994, wird wie folgt geändert:

"(1) Österreichischen Staatsbürgern oder Staatsangehörigen einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind die in einem anderen Land oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zurückgelegten Lehrzeiten, Zeiten der Ausübung des Berufes, mit Erfolg besuchten Ausbildungslehrgänge (Fachschulen), mit Erfolg abgelegten Prüfungen und erworbenen Berechtigungen dann anzuerkennen, wenn sie mit Rücksicht auf die Gleichartigkeit der Zielsetzung der Ausbildung und die Gleichwertigkeit der Ausbildungsanforderungen dieser Aus- und Fortbildungsordnung im wesentlichen gleichwertig sind."

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.