# Kundmachung über die Genehmigung der Grenzänderung zwischen den Gemeinden Inzing und Hatting

Kundmachung der Landesregierung vom 23. April 1996 über die Genehmigung einer Änderung der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Inzing und Hatting

§ 1

Die Tiroler Landesregierung genehmigt gemäß § 2 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 98/1991, die übereinstimmenden Beschlüsse des Gemeinderates der Gemeinde Inzing vom 30. Jänner 1996 und des Gemeinderates der Gemeinde Hatting vom 24. Jänner 1996, mit denen nachstehende Änderung der Gemeindegrenze vereinbart wurde:

Der neue Grenzverlauf in einem Teilabschnitt der Gemeindegrenze zwischen der Gemeinde Inzing und der Gemeinde Hatting wird durch die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 4596, 4595, 4594, 4593, 4592, 4591, 4590, 3811, 3812, 3813, 3833, 3942, 3946, 3947, 4919, 4934 und 4589 entsprechend der Vermessungsurkunde des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung IIId3, vom 17. Februar 1995, GZl. 1060/1116, gebildet.

§ 2

Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Inzing und Hatting aus dieser Grenzänderung findet nicht statt.

§ 3

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1997 in Wirksamkeit.