# Staatsbürgerschaftsevidenz, Kostenersatz an die Gemeinden

Verordnung der Landesregierung vom 4. Juni 1996 über die Festsetzung des Pauschbetrages für den Kostenersatz an die Gemeinden für die Führung der

Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahr 1995

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:

§ 1

Der Pauschbetrag für den vom Land nach § 48 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 an die Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbände) zu leistenden Ersatz der Kosten, die den Gemeinden aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird für das Jahr 1995 mit S 380,- für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1995 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.