# Verordnung, mit der die Tiroler Wohnbauförderungsverordnung geändert wird

Verordnung der Landesregierung vom 19. Juli 1996, mit der die Tiroler Wohnbauförderungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 27 Abs. 1 lit. d des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 55, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 80/1993 und LGBl. Nr. 56/1996 wird verordnet:

Artikel I

Die Tiroler Wohnbauförderungsverordnung, LGBl. Nr. 81/1991, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 7/1992 wird wie folgt geändert:

1. § 1 hat zu lauten:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die Mietzinsbildung bei Wohnungen und Geschäftsräumen in Gebäuden, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 320/1982, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 373/1988, oder nach dem Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 gefördert werden. Hievon ausgenommen sind Wohnungen und Geschäftsräume, die von einer gemeinnützigen Bau- oder Verwaltungsvereinigung vermietet werden und für die die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 800/1993, gelten.

(2) Die Bestimmungen über die Einhebung von Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen nach § 45 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 800/1993, werden durch diese Verordnung nicht berührt."

"(1) Zur ordnungsgemäßen Erhaltung eines Gebäudes dürfen

Artikel II