# Verordnung, mit der die Untersuchungsgebührenverordnung geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. August 1996, mit der die Untersuchungsgebührenverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 11 und 11a des Tierseuchengesetzes, RGBl.

Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet:

Artikel I

Die Untersuchungsgebührenverordnung, LGBl. Nr. 62/1994, wird wie folgt geändert:

Der Abs. 3 des § 5 hat zu lauten:

"(3) Von den Gebühren nach den §§ 2 und 4 entfallen auf Amtstierärzte des Landes Tirol, die die Untersuchungen durchführen, 85 v. H. und auf das Land Tirol als Beitrag zur Deckung des Verwaltungsaufwandes 15 v. H. Wenn es sich um einen Amtstierarzt der Stadt Innsbruck handelt, so entfallen auf diesen 85 v. H. und auf die Stadt Innsbruck 15 v. H. als Beitrag zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. Wird die Untersuchung nicht von einem Amtstierarzt durchgeführt, so entfallen auf den Tierarzt von der Gebühr nach § 2 95 v. H. und auf das Land Tirol 5 v. H."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.