# Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung

Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1996, mit der die Organisation der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen näher geregelt wird (Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung)

Auf Grund der §§ 18 Abs. 1 und 23 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:

§ 1

Organisation der Berufsschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden wie folgt festgesetzt:

Bezeichnung: Landesberufsschule für Gartenbau

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden und zwar in jeder Schulstufe 360

Bezeichnung: Landesberufsschule für Forstwirtschaft

Organisationsform: lehrgangsmäßig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 1080 Unterrichtsstunden und zwar in jeder Schulstufe 360

§ 2

Organisation der Fachschulen

Die Fachrichtungen, die Bezeichnungen, die Organisationsformen, die Anzahl der Schulstufen und das Unterrichtsausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden wie folgt festgesetzt:

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 3180 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 1300, in der zweiten Schulstufe 1080 und in der dritten Schulstufe 800

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Haushaltungsschule

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: eine

Unterrichtsausmaß: 1400 Unterrichtsstunden

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Hauswirtschaftsschule

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 2800 Unterrichtsstunden, und zwar in jeder Schulstufe 1400

Bezeichnung: Fachschule für ländliche Hauswirtschaft

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: drei

Unterrichtsausmaß: 3880 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten und zweiten Schulstufe jeweils 1400 und in der dritten Schulstufe 1080

Landwirtschaft

Bezeichnung: Landwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 260 und in der zweiten Schulstufe 360

Bezeichnung: Hauswirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 620 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 260 und in der zweiten Schulstufe 360

Forstwirtschaft

Bezeichnung: Forstwirtschaftliche Fachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 680 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 320 und in der zweiten Schulstufe 360

Gartenbau

Bezeichnung: Gartenbaufachschule für Erwachsene

Organisationsform: ganzjährig

Schulstufen: zwei

Unterrichtsausmaß: 920 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 360 und in der zweiten Schulstufe 560

§ 3

Unterrichtsausmaß

Das in den §§ 1 und 2 jeweils festgesetzte Unterrichtsausmaß kann aus schulzeitlichen Gründen um höchstens 5 v. H. überschritten oder um höchstens 10 v. H. unterschritten werden. Das Mindestunterrichtsausmaß nach den §§ 17 und 22 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988 darf jedoch keinesfalls unterschritten werden.

§ 4

Selbständige Fachschulen

(1) Die dreistufigen Fachschulen der Fachrichtung Landwirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau sind selbständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Fachschulen Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.-Weitau).

(2) Die einstufigen Fachschulen der Fachrichtung ländliche Hauswirtschaft an den Landwirtschaftlichen Landeshaushaltungsschulen Breitenwang und Landeck-Perjen sind selbständige Fachschulen (Landwirtschaftliche Haushaltungsschulen Breitenwang und Landeck-Perjen).

§ 5

Angeschlossene Berufs- und Fachschulen

Den nachstehend angeführten selbständigen Landwirtschaftlichen Fachschulen werden folgende land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen angeschlossen:

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Schulorganisations-Verordnung, LGBl. Nr. 26/1988, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/1993 außer Kraft.