# Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung

Verordnung der Landesregierung vom 17. September 1996, mit der Lehrpläne für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen erlassen werden (Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung)

Auf Grund der §§ 9 und 9a des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 1988, LGBl. Nr. 34, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/1995 wird verordnet:

§ 1

Lehrpläne

(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen werden die im folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:

(2) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden die im folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:

(3) Die Lehrpläne werden durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Abteilung IIIc des Amtes der Tiroler Landesregierung sowie an den Landwirtschaftlichen Landeslehranstalten Imst, Lienz, Rotholz und St. Johann i. T.- Weitau und den Landeshaushaltungsschulen Breitenwang und Landeck-Perjen verlautbart. Die Auflegung an der Schule hat durch den Schulleiter zu erfolgen.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung, LGBl. Nr. 41/1981, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/1993 mit Ausnahme der Lehrpläne für die Dreijährige Landwirtschaftliche Fachschule, die Landwirtschaftliche Haushaltungsschule, die Landwirtschaftliche Hauswirtschaftsschule und die Fachschule der ländlichen Hauswirtschaft (§ 1 Z. 6 und 7 in Verbindung mit den Anlagen 6, 8 und 9) außer Kraft.