# Verordnung über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 1996 über die Ambulanzgebühren in den öffentlichen Krankenanstalten

Auf Grund der §§ 41 und 42 des Tiroler

Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet:

§ 1

Personen, die in den im § 3 genannten öffentlichen Krankenanstalten ambulant untersucht oder behandelt werden, haben an den Anstaltsträger Ambulanzgebühren nach § 2 zu entrichten, soweit nicht Versicherungsträger im Sinne des § 52 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes oder sonstige Vertragspartner des Anstaltsträgers die Kosten für die Untersuchung oder Behandlung tragen.

§ 2

(1) Die Höhe der Ambulanzgebühren ergibt sich aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage. Diese Anlage wird durch Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden bei der Abteilung Vf des Amtes der Tiroler Landesregierung und bei den Direktionen der im § 3 genannten öffentlichen Krankenanstalten kundgemacht.

(2) Die Höhe der Ambulanzgebühren wird in der Weise ermittelt, daß die in der Anlage für die jeweilige ambulante Leistung festgelegte Anzahl an Punkten mit dem im Abs. 3 festgesetzten Geldwert vervielfacht wird.

(3) Der Geldwert eines Punktes wird mit 1,- Schilling festgesetzt.

§ 3

Diese Verordnung gilt für das allgemeine öffentliche Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck, das öffentliche Landeskrankenhaus Natters, das Psychiatrische Krankenhaus des Landes Tirol, die allgemeinen öffentlichen Bezirkskrankenhäuser Hall in Tirol, Kufstein-Wörgl, Lienz, Reutte, St. Johann in Tirol und Schwaz, das allgemeine öffentliche Krankenhaus "St. Vinzenz" in Zams und das allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Kitzbühel.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ambulanzgebühren im allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus (Univ.-Kliniken) Innsbruck, LGBl. Nr. 27/1995, die Verordnung über die Ambulanzgebühren im Psychiatrischen Krankenhaus des Landes Tirol, LGBl. Nr. 129/1993, und die Verordnung über die Ambulanzgebühren im öffentlichen Landeskrankenhaus Natters, LGBl. Nr. 130/1993, außer Kraft.